Strafverfahren einstellen: Alles zu Gebühren, Dauer und Ablauf

In der Regel leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sie von einer Straftat erfährt. Das heißt aber nicht notwendigerweise, dass gegen den Beschuldigten auch Anklage erhoben und er vor Gericht gestellt wird. Das Ermittlungsverfahren kann auch enden, weil das Verfahren eingestellt wurde. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen ein Strafverfahren eingestellt wird.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Einstellung Strafverfahren: Das Wichtigste im Überblick

Wann wird ein Strafverfahren eingestellt?

Die Staatsanwaltschaft stellt die Ermittlungen in einem Strafverfahren ein, wenn die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass der Angeschuldigte die Straftat begangen hat und verurteilt werden wird. Das kann beispielsweise dann passieren, wenn dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Oder wenn sich während des Ermittlungsverfahrens herausstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Straftat noch gar nicht strafmündig gewesen ist.

Ein weiterer Grund, ein Verfahren einzustellen, kann sein, dass bei einem Antragsdelikt nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat ein Strafantrag gestellt worden ist. Ein Antragsdelikt ist eine Straftat, die von den Behörden nur dann verfolgt wird, wenn der Verletzte selbst einen Strafantrag stellt, z. B. bei einer Beleidigung. Anders ist die Strafanzeige: Diese kann auch jemand stellen, der nicht von der Tat betroffen ist.

Wenn Sie bereits von den Ermittlungsbehörden als Beschuldigter vernommen wurden oder sogar ein Haftbefehl gegen Sie erlassen wurde, erhalten Sie einen Einstellungsbescheid von der Staatsanwaltschaft, wenn das Verfahren eingestellt wird.

Eine ausdrückliche Unschuldsfeststellung wird von der Staatsanwaltschaft jedoch nicht getroffen. Die Entscheidung, das Verfahren einzustellen ist nicht endgültig. Sollten der Staatsanwaltschaft neue Beweise oder Indizien zur Verfügung stehen, kann diese das Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen Verjährungsfristen (§ 78 Strafgesetzbuch [StGB]) jederzeit wieder aufnehmen. Insbesondere bei Fällen von Kleinkriminalität, wie beispielsweise Taschendiebstahl oder Sachbeschädigung, ist es allerdings unwahrscheinlich, dass die Ermittlungen wieder aufgenommen werden.

Verfahren einstellen wegen Geringfügigkeit

Neben den in §170 Abs. 2 genannten Gründen kann ein Strafverfahren auch noch aus anderen Gründen eingestellt werden. Das kann beispielsweise dann passieren, wenn ein Beschuldigter gleichzeitig wegen einer anderen, schwerwiegenderen Tat verurteilt werden wird (§154 StPO). Oder wenn ein Vergehen gemäß § 153 StPO als zu geringfügig eingestuft wird. 

Wann kann ein Strafverfahren überhaupt eingeleitet werden?

Die Staatsanwaltschaft erhebt eine Klage, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 203 StPO).Dabei handelt es sich jedoch immer um eine Prognose. Deshalb lässt der Begriff „hinreichenden Tatverdacht“ einen recht großen Beurteilungsspielraum zu.

Im Allgemeinen besteht ein hinreichender Tatverdacht, wenn sich die Beweise der Polizei und die Aussagen des Beschuldigten widersprechen. Diese Widersprüche versucht man dann in einem Strafprozess aufzuklären. Eine vage Wahrscheinlichkeit, dass sich Beweis und Aussage widersprechen, reicht nicht aus. Der Staatsanwalt muss dabei selbst abwiegen, ob es bei den vorliegenden Beweisen und den geltenden Gesetzen wahrscheinlich ist, dass es zu einer Verurteilung kommt.

 

FAQ: Häufige Fragen und Antworten zu Strafverfahren

  • Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens – was ist der Unterschied?

    Bei einem Freispruch ist das Verfahren abgeschlossen. Im Gegensatz dazu werden Beschuldigte bei Einstellung eines Strafverfahrens weder verurteilt, noch freigesprochen. Der Ausgang ist sozusagen offen und die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren bei veränderter Beweislage erneut aufnehmen, sofern die Tat nicht verjährt ist.

     

  • Ist man nach Einstellung eines Strafverfahrens vorbestraft?

    Nein, es gibt keinen Eintrag im Führungszeugnis und auch keine Punkte in Flensburg oder Führerscheinmaßnahmen. Auch nicht bei einer Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO, beispielsweise gegen eine Geldauflage.

     

  • Brauche ich für ein Strafverfahren einen Anwalt?

    In einem Strafverfahren besteht die Möglichkeit, sich selbst für ein Vergehen zu verteidigen. Vergehen sind Tatvorwürfe, für deren Verurteilung mit einer Geldstrafe oder einer geringen Freiheitsstrafe zu rechnen ist.

    Bei Straftaten, die nicht mehr als Vergehen, sondern als Verbrechen gelten, muss der Angeklagte laut §140 der Strafprozessordnung vor Gericht allerdings einen Strafverteidiger haben. Als Verbrechen gelten schwere Straftaten wie Raub, Körperverletzung mit Todesfolge oder schwere Brandstiftung, bei denen mit einer Strafe von mindestens einem Jahr Freiheitsentzug zu rechnen ist.

  • Strafmündigkeit in Deutschland – ab welchem Alter sind Jugendliche schuldfähig?

    Ab 14 Jahren gelten Jugendliche in Deutschland als strafmündig und können nach Jugendstrafrecht für Taten verurteilt werden. Ab 18 Jahren gilt man als voll strafmündig, jedoch kann das Jugendstrafrecht noch bis zum Alter von 21 Jahren angewendet werden:

     

    Es liegt im Ermessen der Richterin oder des Richter, zu beurteilen, ob Angeklagte ihre Tat bereuen. In diesem Fall ist eine gesetzeskonforme Prognose für deren Zukunft anzunehmen und das mildere Jugendstrafrecht kann angewendet werden.  

     

  • Was ist der Unterschied zwischen Strafmündigkeit und Deliktsfähigkeit?

    Strafmündigkeit bedeutet, dass eine Person strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und für eine Tat verurteilt werden kann, während Deliktsfähigkeit aus dem Zivilrecht stammt.

     

    Bei der Deliktsfähigkeit geht es vor allem um die Frage, ob jemand die geistige Reife hat, die Konsequenz unerlaubter Handlungen einzusehen. Ist diese Fähigkeit gegeben, ist die Person zivilrechtlich für eine Tat haftbar, kann also auch Schadensersatz leisten, vergleichbar der Geschäftsfähigkeit.

     

    Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind deliktunfähig. Zwischen 7 und 18 Jahren sind Kinder und Jugendliche bedingt deliktsfähig, im Verkehrsrecht erst ab 10 Jahren. Haben Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, haften sie für ihre Kinder.

     

    Beispiel: Ein 12-jähriges Kind verursacht mit einem E-Scooter einen Unfall, bei dem ein Auto beschädigt wird. Der Geschädigte kann von dem Kind Schadenersatz fordern, schuldfähig ist es jedoch noch nicht und kann deshalb strafrechtlich auch nicht verurteilt werden.

     


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