Bürgschaft: Kann Restsaldo aus einem Kredit nach Tod der Bürgen zurückgefordert werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Eltern haben für einen Kredit in Höhe von 30.000€ gebürgt, den meine Tochter bei der Sparkasse abgeschlossen hatte. Mit dieser Bürgschaft haben sie ihre Eigentumswohnung belastet, das wurde auch ins Grundbuch eingetragen. Meine Tochter hat das Darlehen mit monatlichen Raten à 300 Euro bedient.

Meine Eltern sind beide verstorben, meine Schwester und ich haben die Wohnung zu gleichen Teilen geerbt, erst vermietet und in diesem Jahr verkauft.

Die Höhe der Schulden betrug noch ca. 11.000€ plus Vorfälligkeitsentgelt plus die Gebühren. Dieses Geld ist vom Verkaufspreis abgezogen worden, der Erlös aus dem Verkauf jeweils hälftig an meine Schwester und mich überwiesen worden.

Nun verlangt meine Schwester die Hälfte des ihr entgangenen Geldes. Meine Tochter besteht aber darauf, dass sie ihren Großvater lange unterstützt hat, geputzt, gekocht und Erledigungen gemacht hat, was auch den Tatsachen entspricht. Auch bei der Unterschrift der Bürgschaft hat er sich mündlich der Bankangestellten gegenüber so geäußert, dass das Darlehen bei Verkauf der Wohnung ja getilgt wäre und dass dies seinem Wunsch entspräche.

Könnte meine Schwester das Geld erfolgreich einklagen? Gibt es eine realistische Chance, das abzuwenden?

Antwort des Anwalts

Vielen Dank für Ihre Frage, die bedauerlicherweise jedoch nicht mit letzter Sicherheit zur Ihren Gunsten oder Lasten beantwortet werden kann. Das liegt daran, dass es bisher nur in geringem Umfang Rechtsprechung gibt, die abschließend zur Klärung des in Ihrem Fall möglicherweise einschlägigen § 2057 a BGB beiträgt. Diese Vorschrift ist erst zum 01.01.2010 neu in das Gesetz eingefügt wurde.

  1. Im Erbrecht gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Daher gehen sämtliche den Erblasser betreffenden Nachlassgegenstände und damit auch die zum Todeszeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten auf die Erben über. Dazu gehört auch die Bürgschaft im Hinblick auf den von Ihrer Tochter aufgenommenen Kredit, für die Sie und Ihre Schwester gegenüber der Sparkasse durch die Erbfolge als Gesamtschuldner haften. Von dem beim Verkauf der Wohnung erzielten Kaufpreis ist daher zu Recht der Restsaldo aus dem Kredit an die Sparkasse abgeführt worden.

Ihre Schwester hat jedoch mit dem Kredit Ihrer Tochter nichts zu tun, so dass sie von Ihrer Tochter die Freistellung von der Bürgschaftsverbindlichkeit verlangen kann mit der Folge, dass der insoweit von Ihrer Schwester geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht.

  1. Ob Ihre Tochter durch Ihre Tätigkeit für ihren Großvater einen Ausgleichsanspruch gemäß § 2057 a BGB gegenrechnen kann, ist fraglich.

Dieser Ausgleichsanspruch besteht grundsätzlich nur für Abkömmlinge, die ihrerseits gesetzliche Erben des Verstorbenen sind (§ 20157 a (1) BGB). Ihre Tochter ist jedoch nicht Erbin nach ihrem Großvater geworden, so dass der Ausgleichungsanspruch zunächst ausscheidet.

In der Literatur zu diesem Fragenkomplex wird zwar die Auffassung vertreten, dass der zum Erben berufene Abkömmling die Betreuungsleistung nicht selbst erbringen muss, sondern auch andere Personen damit beauftragen kann. Wichtig ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass die Betreuungsleistung vom erbenden Abkömmling und damit von Ihnen persönlich veranlasst worden sein muss (Burandt/Rojahn-Flechtner, Anm. 15 zu § 20157 a BGB).

In Ihrem Fall bedeutet das, dass Sie Ihre Tochter veranlasst haben müssen, die Betreuungsleistung gegenüber Ihrem Vater zu erbringen. Im Streitfall müssen Sie das beweisen.

Gelingt Ihnen der Beweis, stellt sich die Frage nach der Höhe des Ausgleichanspruchs. Hier müssen Sie beweisen, dass durch die Betreuungsleistung das Vermögen des Erblassers mindestens erhalten oder gar vermehrt wurde. Der Hinweis Ihres Vaters, das Darlehen sei bei Verkauf der Wohnung ja getilgt, hilft nicht weiter. Es besagt lediglich, dass der Wert der Wohnung den Restsaldo des Darlehens übersteigt.

Ich gehe davon aus, dass Ihnen – jenseits der Frage einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung – der Beweis im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2057 a BGB kaum gelingen wird und empfehle Ihnen daher, den Restsaldo aus dem Kredit an Ihre Schwester zu zahlen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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