Führen von Softairwaffen in der Öffentlichkeit zulässig?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich (20 Jahre alt) wurde anscheinend mit ein paar Freunden im Wald beim Führen einer Softairwaffe mit 1,1 Joule von zwei Passanten der Polizei gemeldet.
Im Großen und Ganzen dürften die Passanten jedoch nur gesehen haben wie ich die Waffe im Kofferraum verschwinden ließ.
Wir haben kein weiteres öffentliches Ärgernis verursacht und ich bin nicht vorbestraft.

Der Polizist sprach von einer Ordnungswidrigkeit, beschlagnahmte die Waffe und meinte, dass ich einen Anhörungsbogen erhalten werde.

Meine Frage ist nun, was kann denn die schlimmste Folge sein und was erwartet mich in etwa? Da es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt, dürfte ein Freiheitsentzug doch ausgeschlossen sein?

Antwort des Anwalts

Bei der von Ihnen benutzten Softairwaffe handelt es sich um eine Schusswaffe nach der Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Ziff. 1 zum Waffengesetz.
Diese Waffen sind erlaubnisfrei hinsichtlich Erwerb und Besitz. Geschossen werden darf mit diesen Waffen lediglich auf einem Schießstand oder auf einem befriedeten (= umzäunten) Besitz, also z. B. in einem eigenen Garten. Sie dürfen diese Waffen aber nicht „führen“, d. h. in der Öffentlichkeit mit sich führen. Vielmehr brauchen Sie dazu eine Erlaubnis („Waffenschein“).

Das Führen einer Waffe in der Öffentlichkeit ohne entsprechende Erlaubnis ist ein Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs.1 Ziff.2 WaffG. Daneben ist es auch verboten Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit zu führen (§ 42a WaffG). Anscheinswaffen sind Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein einer Feuerwaffe hervorrufen. Hierzu zählen auch Softairwaffen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs.1 Ziff. 21a WaffG.

Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 53 Abs. 2 WaffG). Sie müssen als Ersttäter nun nicht mit einem Bußgeld in dieser Höhe rechnen, aber einen Betrag von 100 Euro zuzüglich Verwaltungsgebühren halte ich schon für realistisch. Bei Verstößen gegen das Waffengesetz kennen die Behörden keinen Spaß. Gefängnis und Eintrag ins Führungszeugnis drohen aber nicht.

Für die Zukunft: Softairwaffen mit mehr als 0,5 Joule dürfen nur in verschlossenen Behältnissen in der Öffentlichkeit transportiert werden. Schießen ist nur auf dem eigenen Grundstück oder auf dem Schießplatz erlaubt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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