Außerordentliche Kündigung des Fitnessvertrag wegen Krankheit möglich?
ich habe meinen Fitnessvertrag aus wichtigem Grund mit Attest vom Arzt gekündigt. Jedoch wird diese Kündigung nicht akzeptiert.
Ich muss mein Krankheitsbild offenlegen und die voraussichtliche Dauer muss vom Arzt attestiert werden. Meine Erkrankung ist schon auf nicht absehbarer Zeit attestiert.
Mir wird empfohlen, keinen Sport oder Fitness zu betreiben. So steht es auch auf dem aktuellen Attest. Jedoch möchte der Fitnessbetreiber mithilfe seines Sportarztes mit mir einen Trainingsplan erarbeiten.
Nach Ablauf der gesetzten Frist, werden sie das vom Gericht entscheiden lassen und dann bin ich gesetzlich dazu verpflichtet.
Was soll ich tun?
Wenn Sie gesundheitsbedingt keinen Sport mehr ausüben dürfen, steht Ihnen das Recht zu einen Fitnessvertrag außerordentlich zu kündigen.
Für den Fall, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht bereits im Fitnessvertrag von der Vorlage eines Attestes, aus dem sich Art und Umfang der Erkrankung ergeben sollen, abhängig gemacht wird, hat der BGH mit Urteil vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 entschieden, dass eine entsprechende Klausel unwirksam ist.
Begründet hat der BGH seine Entscheidung damit, dass dem Interesse des Fitnessstudiobetreibers, unberechtigte Kündigungen zu erhalten, bereits mit der Vorlage eines ärztlichen Attest genüge getan ist, aus dem sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Konkrete Angaben über die Erkrankungen seien darüber hinaus nicht erforderlich. Der Angabe des Arztes könnte auch ohne entsprechenden Angaben Glauben geschenkt werden.
Auch könnte die Pflicht zur Vorlage eines Attestes, welches das genaue Krankheitsbild offenbaren würde, dazu führen das ein Kunde sein außerordentliches Kündigungsrecht nicht ausüben würde. Diese Gefahr soll vermieden werden.
Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass Fitnessstudiobetreiber in der Regel nicht gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und die Gefahr bestände, dass die Angaben zum Krankheitsbild nicht vertraulich behandelt werden würden.
Diese Überlegungen dürften auch auf Ihren Fall entsprechend anwendbar sein.
Wichtig ist aber, dass sich aus dem ärztlichen Attest eindeutig ergibt, dass krankheitsbedingt eine sportliche Betätigung für einen gewissen Zeitraum oder auf Dauer nicht mehr möglich ist.
Die übliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht also nicht aus.
Mithin empfehle ich, auf die Forderung des Fitnessstudiobetreibers nicht einzugehen. Die Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Inanspruchnahme halte ich für gering. Anschreiben eventueller Inkassobüros sollten Sie einmal unter Hinweis auf das vorgelegte Attest beantworten und dann nicht mehr reagieren.