Vermieter will Gebäude abreißen: Eigenbedarfskündigung rechtens?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Mieter einer Wohnung und habe heute meine "Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf des neuen Hauseigentümers" von meinem bisherigen Vermieter erhalten. Der neue Hauseigentümer beabsichtigt aufgrund des allgemeinen Zustandes der Gebäude und wegen weiterer Umstrukturierung seiner Firma die Gebäude und Garagen in absehbarer Zeit abzubrechen.
Das Mietverhältnis besteht 29 Jahre und mir wurde bis spätestens 30.06.2015 gekündigt.
Mit freundlichen Grüßen
Max Dittrich

Antwort des Anwalts

Nach meiner Rechtsauffassung liegt in Ihrem Fall keine wirksame Eigenbedarfskündigung vor. Der Vermieter muss zur Begründung einer ordentlichen Kündigung ein „berechtigtes Interesse“ an der Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen können; § 573 BGB. Kündigungsgrund des Vermieters dar.
Als Eigenbedarf des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses gilt, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Danach ist eine Kündigung berechtigt, wenn

für die im Gesetz genannten Personen (Bedarfpersonen)
ein Wohnraum (Bedarfszweck)
in vernünftiger und nachvollziehbarer Weise begründet ist (Bedarfsgrund).

Dies ist bei Ihnen nicht der Fall. Ihr Vermieter benötigt die Wohnräume weder für sich, noch für seine Familienangehörigen noch für Angehörige seines Haushalts. Sie sollten daher der Kündigung widersprechen. Da hier kein Eigenbedarf vorliegt, ist die Kündigung unwirksam.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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