Kann ich gegen ein eingeschränktes Halteverbotsschild vorgehen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Die Gemeinde in der ich wohne, hat in meiner 30-er Zone vor zwei Jahren ein eingeschränktes Halteverbotsschild aufgestellt, dass das Parken auf einer Seite (der, in der über die ganze Länge nur eine Straße rechts vor links einmündet), verbietet. Bisher war dies auf den Winterzeitraum beschränkt. Grund: Der Schneeräumdienst muss durchkommen.

Seit 1 Monat nun wurde diese Beschränkung auf den Sommer aufgehoben und das eingeschränkte Halteverbot gilt ganzjährig.

Da das Halteverbot auf der Seite angebracht wurde, wo sich kein Gehweg befindet, führt das dazu, dass die Autos mir fast über die Füße fahren (und auch meinen zwei 3- und 6-jährigen Kindern), wenn ich das Haus verlasse.

Viel schlimmer aber: Seit keine "bremsende Wirkung" von parkenden Anliegerfahrzeugen vorhanden ist, nimmt das Verkehrsvolumen stark zu und darüber hinaus fahren die Fahrzeuge deutlich zu schnell, was eine starke Gefährdung meiner Kinder verursacht.

Ich habe gelesen, dass ein solches Parkverbotsschild nur nach gewissen Kriterien und Gründen aufgestellt werden darf. Habe ich eine reelle Chance, vor das Verwaltungsgericht zu ziehen und mich dagegen zu wehren?

Antwort des Anwalts

Ich habe gelesen, dass ein solches Parkverbotsschild nur nach gewissen Kriterien und Gründen aufgestellt werden darf. Habe ich eine reelle Chance, vor das Verwaltungsgericht zu ziehen und mich dagegen zu wehren?

Antwort Rechtsanwalt:

Die Aussichten, gegen das Halteverbot vorzugehen, sind gering. Es gibt jedoch zu diesem Thema doch einige Entscheidungen, die den Weg beim Verwaltungsgericht Vorzeichnen. Die meisten derartigen Klagen sind nach meinen Feststellungen im Ergebnis gescheitert.

Zu den Einzelheiten:

Verkehrszeichen sind nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13.12.1979 , Aktenzeichen 7 C 46/78, Verwaltungsakte. Es handelt sich um Allgemeinverfügungen gem. § 35 S. 2 VwVfG.

Sie können mit der Anfechtungsklage nach § 42 VwGO angegriffen werden.

Die meisten Entscheidungen beschäftigen sich mit der Zulässigkeit von entsprechenden Anfechtungsklagen. Es gibt hier mehrere erhebliche Klippen. U.a. wird vertreten, dass die Anfechtungsklage binnen Monatsfrist erhoben werden muss. *2).

Dazu gibt es eine recht interessante Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Beschluss vom 10. September 2009 Aktenzeichen 1 BvR 814/09 *3). Darin ging es um ein Verbot für Radfahrer, wobei der Fristlauf nicht notwendiger Weise bereits beim Aufstellen des Schildes anzusiedeln ist.

Das Problem in Ihrem Fall ist aber auch, dass sich das Halteverbot grundsätzlich nur an Verkehrsteilnehmer richtet. Damit sind Sie unmittelbar überhaupt nicht davon betroffen und dürften nach Auffassung der Gerichte grundsätzlich auch nicht klagebefugt sein.

Mit recht hoher Wahrscheinlichkeit würde Ihnen somit die Klage bereits mangels Beschwerde abgewiesen.

Suspensiveffekt und einstweiliger Rechtsschutz

Ein Verkehrszeichen wird gleich behandelt wie die Anordnung eines Polizeibeamten, also ein Fall des § 80 II Nr. 2 VwGO *1). Das Einlegen einer Anfechtungsklage hat aber keine aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt).

Wenn Sie § 80 VwGO jedoch weiter lesen, können Sie sehen, dass die aufschiebende Wirkung aber angeordnet werden kann. Das kann dann auf entsprechenden Antrag auch im Falle einer Klage im Wege der einstweiligen Verfügung durch das Gericht angeordnet werden.

Wenn wir hilfsweise doch über die Begründetheit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht nachdenken, dann dürften Ihr Argument in der Tat nicht von der Hand zu weisen sein.

Die Ermächtigungsgrundlage für ein Haltsverbot dürfte § 45 StVO sein *5). Danach gibt es eine Unzahl von Wenn und Abers. Es wäre spekulativ, über die genaue Begründung zu rätseln.

Tipp: Akteneinsicht. Hier sollten Sie vielleicht vorab erst einmal Akteneinsicht nehmen, um die genauen Hintergründe des Halteverbots zu kennen. Erst dann kann man zielgerichtet argumentieren.

Es würde jedenfalls dann gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn die Behörde das Halteverbot rein willkürlich ausgedehnt hatte.

Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass die Behörde auch andere Gründe hatte, die das Halteverbot möglicherweise doch rechtfertigen. So gehen von der Mischung aus parkendem Verkehr und fließendem Verkehr spezifische Gefährdungen aus, die möglicherweise das Halteverbot rechtfertigen.

Und was sind die Kosten, die circa dafür auf mich zukommen können?

Der Gegenstandswert bewegt sich bei derartigen Klagen zwischen 2.000 und 5.000 Euro. Er wird von den Verwaltungsgerichten nach freiem Ermessen bestimmt.

Die zu erwartenden Kosten hängen auch wesentlich vom Prozessverlauf ab. Sie müssen mit zwei Instanzen rechnen und eventuell noch, bei Vorliegen der Voraussetzungen, einer Revision an den Bundesgerichtshof.

Wenn die Gegenseite sich anwaltlich vertreten lässt, dann richten sich die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gerichtskosten sind im Gerichtskostengesetz genau festgelegt. Es gibt hierzu eine Anzahl an Kostenrechnern *5) und Gebührentabellen.

Die Kostenberechnung für einen Anwalt und eine Instanz sieht folgender Maßen aus:

Verfahrensgebühr 5.000,00 € 1,3 391,30 €

Terminsgebühr 5.000,00 € 1,2 361,20 €

Auslagen 20,00 €
Summe (ohne U-Steuer): 772,50 €
Umsatzsteuer 123,60 €
Summe: 896,10 €

Bei zwei Anwälten verdoppelt sich dies, und hinzu kommen ca. 300 Euro Gerichtsgebühren. Hinzu kommen können noch diverse Gebühren z.B. außergerichtliche Anwaltskosten, Gebühr für Einigung, gegebenenfalls erhebliche Gutachterkosten, die niemals unter 1.000 Euro abrechnen, nach oben hin offen.

Das wäre bei 3 Instanzen noch mit 3 zu multiplizieren (tatsächlich liegen die Sätze bei den höheren Instanzen etwas darüber).

Genauere Angaben kann ich Ihnen dazu leider nicht machen, da der Gegenstandswert nicht bekannt ist und erst von den Gerichten festgelegt wird.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

§ 80 VwGO (Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

  1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
  2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
  3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
  4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
    Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

  1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
  2. eine Vollstreckung droht.
    (7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

2) § 74 VwGO - Monatsfrist
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
3) BVerfG
http://openjur.de/u/31469.html
*4) § 45 StVO
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

  1. zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
  2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
  3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
  4. zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
  5. hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
  6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
    (1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
  7. in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
  8. in Luftkurorten,
  9. in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
  10. in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
    4a. hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
    4b. hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
  11. in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
  12. in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
    wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.
    (1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
  13. im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
  14. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
    2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
  15. zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
  16. zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
  17. zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
    Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.
    (1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Abweichend von Satz 2 dürfen zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.

*5) http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/Kostenrechner.php

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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