Verrechnung von Rentennachzahlung mit ALG II

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Ehegatte bezieht seit März 2012 Leistungen nach dem SGB II, ich bekomme seit Dez .2008 EU-Rente. Im Dez. 2012 erhielt ich von der Rentenstelle einen Bescheid für eine Neuberechnung meiner Rente und bekam eine Nachzahlung von 12/08 bis 12/12. Ab 01/13 erhöhte sich dadurch der Rentenbetrag. Dies wurde dem Job-Center mitgeteilt, worauf eine Neuberechnung der Leistung erfolgte. Dabei wurde der Gesamtbetrag der Nachzahlung von 2008 bis 2012 verrechnet. Meine Frage ist die, ob dies rechtens ist oder hätte nur die Zeit von März 2012 an zur weiteren Verrechnung genommen werden sollen, denn davor hat er Krankengeld und Arbeitslosengeld bezogen?

Antwort des Anwalts

Leider ist es zutreffend, dass im Monat der Gutschrift der Nachzahlung die gesamte Nachzahlung als Einkommen anzurechnen ist und damit eine Verrechnung mit dem ALG II verfolgt. Ist die Nachzahlung höher als der ALG II-Anspruch des laufenden Monats, erfolgt eine Verteilung der Nachzahlung auf 6 Monate (§ 11 Abs.3 SGB II).

Dieses ergibt sich aus § 11 Abs.1 SGB II, wonach alle Einnahmen in Geld zu berücksichtigen sind.

Ihr Hinweis auf den vorherigen Bezug von Krankengeld und Arbeitslosengeld verkennt den Rechtscharakter des SGB II. Das ALG II ist eine Sozialhilfeleistung, die ausschließlich den Zweck hat, in einer aktuellen Notlage den Lebensunterhalt sicherzustellen. Diese Notwendigkeit besteht nicht, wenn der Lebensunterhalt aktuell durch die Nachzahlung gesichert ist. Auf den Rechtsgrund für die Nachzahlung kommt es insoweit nicht an.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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