Asylrecht für Syrischen Flüchtling

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Syrer und habe einen Aufenthaltstitel.
Ich möchte gerne wissen, ob mir ein Asylrecht gewährt werden könnte?

Antwort des Anwalts

Politisch verfolgte Ausländer unterliegen gemäß §§ 1 ff. AsylVfG dem Schutz des Asylrechts.
Politisch Verfolgte sind Personen, die nach den asylerheblichen Merkmalen eine staatliche bzw. quasistaatliche Verfolgung erlitten haben oder denen eine solche Verfolgung droht.
Asylerhebliche Merkmale sind nach der Genfer Flüchtlingskonvention

Rasse
Religion
Nationalität
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
politische Überzeugung

Keine asylerheblichen Merkmale sind Notsituationen die Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen etc.

Das Vorliegen eines asylerheblichen Merkmals bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Dabei reicht es aus, wenn der Staat Personen wegen eines der Merkmale überhaupt oder schärfer verfolgt.

Die politische Verfolgung ist staatlich, wenn sie von den Trägern der Staatsgewalt bzw. von einer durch diese beherrschten Partei oder Religionsgemeinschaft ausgeht. Bei einer quasistaatlichen Verfolgung geht die Verfolgung von staatsähnlichen Organisationen aus, die den Staat in ihrem Aufgabenbereich verdrängt haben.

Eine mittelbare Verfolgung, d.h. eine Verfolgung durch Dritte, wird dann als staatliche Verfolgung anerkannt, wenn die Verfolgungshandlungen durch den Staat unterstützt bzw. sanktionslos hingenommen werden.

Die Anerkennung erfordert, dass die Verfolgung des Antragstellers nach seiner Rückkehr beachtlich wahrscheinlich ist. Dies ist glaubhaft zu machen.

Das Vorliegen eines Bürgerkrieges begründet grundsätzlich nicht das Vorliegen einer politischen Verfolgung. Ausnahmen liegen in folgenden Fällen vor:

Der Staat verfolgt nach einem asylerheblichen Merkmal bestimmte Personen oder Personengruppen.
Er greift die unbeteiligte Zivilbevölkerung an.
Er strebt gezielt die Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität der aufständischen Bevölkerung an.

Die Situation für die Menschen in Syrien ist derzeit sehr schlimm. Der Bürgerkrieg fordert viele Opfer.

Gleichwohl kommt für Sie der Schutz des Asylrechts derzeit nicht in Frage. Während des Asylverfahrens wird grundsätzlich die Aufenthaltsgestattung bzw. eine entsprechende Bescheinigung nach förmlicher Asylantragstellung (§ 14 AsylVfG) ausgestellt (§§ 55 Abs. 1, 63 Abs. 1 AsylVfG). Bei der Aufenthaltsgestattung, die in den Fällen des § 67 AsylVfG kraft Gesetzes erlischt, handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel. Damit hätten Sie weniger als sie ohnehin jetzt schon haben.

Das liegt darin begründet, dass Sie bereits einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland haben.
Bei dem Begriff Aufenthaltstitel handelt es sich um einen Ober- bzw. Sammelbegriff. Er wird unter dieser Bezeichnung nicht erteilt oder verlängert, sondern umfasst bestimmte Formen der Aufenthaltsgewährung. Beim Aufenthaltstitel handelt es sich um einen personalen, nicht übertragbaren Verwaltungsakt, der mit Nebenbestimmungen verbunden werden kann (§ 12 Abs. 2 AufenthG). Der Aufenthaltstitel wird nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AufenthG erteilt als

Visum - Nr. 1 - (§ 6 AufenthG), in der Form eines Schengen-Visums nach § 6 Abs. 1 AufenthG oder eines nationalen Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG,

Aufenthaltserlaubnis - Nr. 2 - (§ 7 AufenthG)

Niederlassungserlaubnis - Nr. 3 - (§ 9 AufenthG) oder

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG - Nr. 4 - (§ 9a AufenthG).

Bei der Duldung nach § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG oder bei der Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Nach § 26 ff. BVFG ist ein Aufnahmebescheid kein außerhalb des Ausländerrechts geregelter Aufenthaltstitel, sondern für Personen, die sich um eine Aufnahme als Spätaussiedler bewerben, eine Voraussetzung dafür, dass die Einreise ausländerrechtlich erlaubt werden kann (vgl. § 33 AufenthV). Im Bundesgebiet erwächst aus dem Weiterbestehen des Aufnahmebescheids jedenfalls dann kein weiteres Bleiberecht, wenn im nachfolgenden Verfahren auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung eine bestandskräftige negative Entscheidung getroffen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, 08.02.2005 - 13 S 2072/04).
§ 26 Abs. 1 AufenthV regelt, dass Ausländer, die sich nach dem Grenzübertritt im Bundesgebiet befinden, ohne im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eingereist zu sein (z.B. im Transitbereich eines Flughafens), grundsätzlich von der Aufenthaltstitelpflicht befreit sind. Das in diesem Fall erforderliche Flughafentransitvisum ist unter diesem Gesichtspunkt mangels Einreise im Rechtssinne nach § 26 Abs. 2 Satz 3 AufenthV kein Aufenthaltstitel.
Mir ist nun nicht bekannt, was für einen Aufenthaltstitel Sie haben. Sie erhalten nachstehend daher einen Überblick über die Arten und die damit verbundenen Rechte:
Formen der Aufenthaltsgewährung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
Visum
Das Visum wird als Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt oder für die Durchreise bis zu drei Monaten innerhalb einer Sechsmonatsfrist (Art. 2 Nr. 2 VO EG Nr. 810/2009 - Visakodex; § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) oder als Flughafentransit-Visum (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) von der deutschen Auslandsvertretung (§ 71 Abs. 2 AufenthG) oder einer Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates sowie in der Form eines nationalen Visums für längerfristige Aufenthalte für die im Aufenthaltsgesetz genannten Aufenthaltszwecke (§ 6 Abs. 3 AufenthG) von der deutschen Auslandsvertretung (§ 71 Abs. 2 AufenthG) erteilt. Beim Flughafentransit-Visum handelt es sich jedoch nicht um einen Aufenthaltstitel, mit dem die Aufenthaltstitelpflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt werden kann (vgl. § 26 AufenthV). Deswegen ist dieses Visum nicht in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erwähnt.
Aufenthaltserlaubnis

An die Stelle der befristeten Aufenthaltserlaubnis, der Aufenthaltsbewilligung und der Aufenthaltsbefugnis tritt nun einheitlich die befristete und zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 7 AufenthG). Allerdings unterscheiden sich die Regelungen und Rechtsfolgen für die einzelnen Gruppen nach dem Aufenthaltszweck.

Die Duldung wird im Rahmen der Aussetzung der Abschiebung nur als Instrument der "Feingliederung" für einen überschaubaren Zeitraum beibehalten (§ 60a AufenthG). Nach einer Aufenthaltsdauer von achtzehn Monaten (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG) tritt die befristete Aufenthaltserlaubnis an ihre Stelle. Wird diese nicht erteilt und Ausreisehindernisse liegen weiterhin vor, wird eine Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG ausgestellt bzw. erneuert.
Niederlassungserlaubnis

Die bisherigen auf einen Daueraufenthalt angelegten Aufenthaltstitel unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung (§§ 24 bis 27 AufenthG) werden zu Gunsten einer Niederlassungserlaubnis (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 9 AufenthG) zusammengefasst.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG) setzt voraus, dass es sich bei dem Ausländer um einen langfristig Aufenthaltsberechtigten handelt , der diese Rechtsstellung in Deutschland gemäß §§ 9a bis 9c AufenthG erlangt hat. Durch die §§ 9a bis 9c AufenthG werden die Vorgaben der EU-Daueraufenthalt-Richtlinie, insbesondere die Art. 3 bis 8, in nationales Recht umgesetzt.
Der Begriff des "langfristig Aufenthaltsberechtigten" ist in § 2 Abs. 7 AufenthG definiert. Dieser Begriff umfasst auch diejenigen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten diese Rechtsstellung besitzen. Die Rechtsstellung wird auf Grund eines Verwaltungsakts auf Antrag und nicht etwa bereits bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs oder durch bloße Antragstellung erworben.
Der Ausländer kommt mit dem Besitz der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der gesetzlichen Aufenthaltstitelpflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach.
Unter den oben genannten Voraussetzungen kann langfristig Aufenthaltsberechtigte von seinem Mobilitätsrecht, den Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat von mehr als drei Monaten zu nehmen, Gebrauch machen. Die Gewährung des Aufenthaltsrechts im EU-Zielstaat regelt sich nach dem dortigen Aufenthaltsrecht. Diesen Anforderungen entspricht nicht jeder Daueraufenthalts- oder langfristige Aufenthaltstitel (wie z.B. die Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 AufenthG).

Hieraus wird ersichtlich, dass Ihnen mit einem zusätzlichen Asylantrag nicht geholfen ist. Sie sind derzeit nicht asylberechtigt im Sinne des Gesetzes. Der Aufenthaltstitel verleiht ihnen einen besseren Status, als Sie ihn mit Asyl erhalten könnten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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