Österreichisches Erbrecht - fahrlässiges Handeln von Notar?

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Österreicher und lebe schon seit 1973 in Deutschland. Vor ca. 10 Monaten ist mein Vater verstorben. Meine Eltern trennten sich schon vor ca. 50 Jahren. Seine 2. Familie hatte mich weder beim Notar, oder beim Amt als existent angegeben. Frage: Was ist zu tun? Hat der Notar ev. fahrlässig gehandelt? Ich suche jemanden, der sich mit dem österreichischem Erbrecht auskennt.

Antwort des Anwalts

Das österreichische Recht sieht im Gegensatz zum deutschen Erbrecht, wo der Nachlass unmittelbar auf den oder die Erben als Rechtsnachfolger übergeht, die zwingende Abhaltung eines so genannten Verlassenschaftsverfahrens vor. Dieses besteht aus Vorverfahren oder Todesfallsaufnahme und der Verlassenschaftsabhandlung. Niemand ist – im Gegensatz zum Erbschaftsbesitzer des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches) – berechtigt, eine Erbschaft ohne eine solche Verhandlung eigenmächtig in Besitz zu nehmen, § 797 AGBG (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Niemand soll auch ohne entsprechende Erklärung zu einer Annahme des Erbes gezwungen werden.

Das Standesamt, welches die Sterbeurkunde ausstellt, sendet eine Ausfertigung dieser Sterbeurkunde an das zuständige Bezirksgericht, wo der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Dieses wiederum beauftragt einen Notar als so genannten Gerichtskommissär mit dem Verlassenschaftsverfahren, es sei denn alle Erben einigen sich auf einen beliebigen anderen Notar, der dann als Bevollmächtigter bzw. Erbenmachthaber das Verfahren durchführt.

Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist es, den Nachlass unter gerichtlicher Aufsicht den rechtmässigen Erben zu übergeben und die Erfüllung des letzten Willens des Verstorbenen zu überwachen. Hierzu gehört vorrangig die Erfassung der Daten des Verstorbenen, Ermittlung erbberechtigter Verwandter sowie etwaiger letztwilliger Verfügungen. Sämtliche vorhandene Personenstandsurkunden sind vorzulegen, außerdem sämtliche Belege über Rechte und Verbindlichkeiten den Nachlass betreffend. Zudem wird beim zentralen Testamentsregister das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung angefragt.
Bei ordnungsgemäßem Ablauf werden nach Abschluss dieser zum Teil umfangreichen und langwierigen Recherchen die testamentarischen oder gesetzlichen Erben vorgeladen, um zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eine Erbserklärung gem. §§ 799, 800 AGBG abgeben und somit das Erbe annehmen wollen.

Ihre Position als leibliches Kind des Verstorbenen ist gesetzlich eindeutig. Gem. § 730 AGBG sind gesetzliche Erben der Ehegatte sowie die Verwandten in nächster Linie, dieses sind nach § 732 AGBG die Kinder. Für den Fall, dass ein Testament existieren sollte, in dem Sie nicht bedacht sind, steht Ihnen ein Pflichtteil in Höhe eines Drittels des gesetzlichen Erbteiles zu (abhängig von der Anzahl der übrigen gesetzlichen Erben). Als Erbe wären Sie Partei im Verlassenschaftsverfahren, als Pflichtteilsberechtigter Beteiligter.
Der verfahrensführende Notar ist verpflichtet, alle Beteiligten, insbesondere Erben, Pflichtteilsberechtigte und Legatare beizuziehen und objektiv und umfassend über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aufzuklären. Bei Bedarf nimmt der Notar auch Kontakt zu Behörden im Ausland auf, um Angehörige ausfindig zu machen oder im Ausland gelegene Vermögenswerte sicherzustellen.
Nun ist durch Ihren sehr langen Aufenthalt in Deutschland und eventuell auch mangels Kontakt zu Ihrem Vater und dessen Familie anscheinend Ihre Erbenstellung noch nicht gerichtskundig. Es ist durchaus möglich, dass Ihre Existenz zwar bekannt, Sie aber noch nicht ausfindig gemacht werden konnten.
Grundsätzlich kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:
Durch öffentlichen Aushang und Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung werden gänzlich unbekannte Erben aufgefordert, sich binnen einer Frist von sechs Wochen zu melden. Falls dies geschehen ist, dürfte die Frist verstrichen sein.
Wenn der Erbe bekannt ist, nicht jedoch sein Aufenthaltsort, wird ein Abwesenheitskurator bestellt. Kann der Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht ausgeforscht werden, wird das Verfahren mit den übrigen Erben und dem Kurator fortgesetzt. Der auf den Abwesenden entfallende Anteil wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für diesen aufbewahrt. Die Abwesenheitskurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn der Erbe gefunden werden konnte, wenn das vorhandene Vermögen durch die Ermittlungskosten aufgebraucht wurde oder wenn feststeht, dass der Erbe verstorben ist oder für tot erklärt wurde.
In jedem Fall gelten für den Fall, dass Sie unbeabsichtigt oder auch bewusst durch Verschweigen oder Nichtvorlage entsprechender Urkunden übergangen wurden §§ 823, 824 AGBG, die so genannten Erbschaftsklagen.
Zitat:

“§ 823. Auch nach erhaltener Einantwortung kann der Besitznehmer von jenem, der ein besseres oder gleiches Erbrecht zu haben behauptet, auf Abtretung oder Teilung der Erbschaft belangt werden. Das Eigentum einzelner Erbschaftsstücke wird nicht mit der Erbschafts-, sondern der Eigentumsklage verfolgt.

Wirkung derselben

§ 824. Wenn der Beklagte zur Abtretung der Verlassenschaft ganz oder zum Teile verhalten wird; so sind die Ansprüche auf die Zurückstellung der von dem Besitzer bezogenen Früchte; oder auf die Vergütung der von demselben in dem Nachlasse verwendeten Kosten nach jenen Grundsätzen zu beurteilen, welche in Rücksicht auf den redlichen oder unredlichen Besitzer in dem Hauptstücke vom Besitze überhaupt festgesetzt sind. Ein dritter redlicher Besitzer ist für die in der Zwischenzeit erworbenen Erbstücke niemandem verantwortlich.“

Vorrangig sollten Sie unverzüglich mit dem für den letzten Wohnort Ihres Vaters zuständigen Bezirksgericht Kontakt aufnehmen und nach dem das Verfahren führenden Notar sowie dem Sachstand fragen. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass das Verlassenschaftsverfahren noch nicht beendet wurde. Zwar drängt das Gericht auf zügigen Fortgang, bei zeitaufwändigen Ermittlungen kann es sich jedoch durchaus über mehr als ein Jahr hinziehen.
Je nach Verfahrensstand wären Sie als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter in das Verfahren einzubeziehen bzw. könnten gegenüber den bereits feststehenden Erben Ihre Ansprüche geltend machen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice