Länger als 6 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, Aufenthaltsrecht in Deutschland gefährdet?

Online-Rechtsberatung
Stand: 06.09.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin deutsche Staatsangehörige. Mein Mann ist türkischer Staatsangehöriger mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis für Deutschland seit 2004. Außerdem ist er Rentner und in der Türkei sozial- und rentenversichert.

Wir leben zeitweise in der Türkei (wir führen ein touristisches Unternehmen) und zeitweise in Deutschland.

Fragen:
Kann mein Mann sich länger als 6 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht in Deutschland zu gefährden?

Gibt es eine Sonderregelung für Rentner?

Muss eine Sonderregelung beantragt werden und wenn wo?

Antwort des Anwalts

Der einfachste und sicherste Weg geht über die Beantragung und Ausstellung einer Niederlassungserlaubnis für Ihren Mann.

Ihr Mann hat Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs.2 AufenthG. Dieses setzt neben der Ehe mit einer deutschen Staatsbürgerin voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet noch gelebt wird und der Ausländer seit 3 Jahren in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Weiter muss der Ausländer nachweisen, dass ihm in einfacher Weise eine Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. Wichtig ist bei der Antragstellung also die gemeinsame Familienwohnung in Deutschland.

Für Inhaber einer entsprechenden Niederlassungserlaubnis gilt die Sondervorschrift des § 51 Abs.2 Satz 2 AufenthG. Danach besteht die Verpflichtung innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten wieder in die Bundesrepublik einzureisen nicht für den Ehegatten einer deutschen Staatsbürgerin, der mit dieser in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt. Weiter darf kein Ausweisungsgrund auf Grund schweren kriminellen Verhaltens vorliegen.

Kann Ihr Ehemann also Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, bestehen nach der Ausstellung der Niederlassungserlaubnis praktisch keine Reisebeschränkungen mehr.

Fehlt es aber an deutschen Sprachkenntnissen, bleibt nur der Weg über die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 51 Abs.1 Ziff. 7 AufenthG bei der zuständigen Ausländerbehörde. Diese kann bei Inhabern einer Aufenthaltsgenehmigung die Wiedereinreisefrist von 6 Monaten im Einzelfall verlängern. Dieses ist aber keine Grundlage für eine Dauerlösung nach der sich Ihr Mann langfristig in der Türkei aufhält. Da ist es im übrigen leichter und unbürokratischer in regelmäßigen Abständen wieder nach Deutschland zu reisen und sich hier eine gewisse Zeit aufzuhalten.

Will sich Ihr Mann auf Dauer in der Türkei aufhalten und hat er keine Niederlassungserlaubnis entfällt auf Sicht gesehen sein Aufenthaltsrecht für Deutschland. Es bleibt ihm dann -bei mangelnden Deutschkenntnissen- nur noch die vage Möglichkeit eines Tourismusvisums.

Eine Sonderregelung für Rentner gibt es nicht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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