Vollstreckungsgegenklage: Unter welchen Voraussetzungen Abwehrklage erhoben werden kann

Wozu eine Vollstreckungsgegenklage dient, wo und unter welchen Umständen sie einzureichen ist und in welchen Fällen sie erhoben werden kann - wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Was bewirkt eine Vollstreckungsgegenklage?

Eine Vollstreckungsgegenklage (im Gesetz als Vollstreckungsabwehrklage bezeichnet, § 767 ZPO) dient der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen aus Gründen, die erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens (Zeitpunkt letzte mündliche Verhandlung) eingetreten sind. Sie kann jedoch nicht der Beseitigung des Titels, aus dem vollstreckt wird, dienen, sondern nur der Vollstreckbarkeit des Titels.

Wo ist die Klage einzureichen?

Die Vollstreckungsabwehrklage ist bei dem Gericht einzureichen, das das Urteil erlassen hat. Es muss die Zwangsvollstreckung ernsthaft drohen und noch nicht beendet sein.

Durch Einreichung der Klage wird die Vollstreckung nicht gehemmt, es müsste für diesen Fall der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden.

Wann kann eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden?

Vollstreckungsgegenklage kann zum Beispiel erhoben werden, wenn der Schuldner eine Forderung nach Titulierung bezahlt, der Gläubiger aber dennoch Vollstreckungsmaßnahmen einleitet. Weitere Fälle sind die Abtretung der Forderung durch den Gläubiger, eine wirksame Aufrechnung, auch Fälle der Gesetzesänderung, der Abschluss eines Vergleichs, die Verjährung oder Verwirkung der Forderung oder der Verzicht hierauf.