Ratenkaufvertrag - Infos und Rechtsberatung
Durch den Kaufvertrag wird der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen, § 433 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ist nichts Besonderes zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbart, ist der Kaufpreis sofort fällig und zahlbar an den Verkäufer. Nicht selten gewährt der Händler dem Käufer eine Finanzierungshilfe, in dem er dem Käufer nachlässt, den Kaufpreis in monatlichen Raten zu tilgen. Bei derart Ratenkaufverträgen übergibt der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache vor Zahlung des vollen Kaufpreises und trifft mit diesem eine Ratenvereinbarung. Der Ratenkaufvertrag wird auch Finanzierungskauf genannt. In der Praxis ist es üblich, dass der Verkäufer die Kaufsache nach Kaufvertragsschluss an den Käufer übergibt, zur Sicherung des Kaufpreises jedoch das Eigentum an der Kaufsache bis zur endgültigen Zahlung des Kaufpreises zurückbehält.
Beim Ratenkauf sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen Formvorschriften vor, z.B. in § 492 BGB. Vom Ratenkaufvertrag zu unterscheiden ist der Ratenlieferungsvertrag. Zu beachten ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei bestimmten Finanzierungsverträgen, auf das häufig in den entsprechenden Verträgen nicht hingewiesen wird.
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