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Welche Bewerbungskosten muss der Arbeitgeber erstatten?

Grundsätzlich sind Kosten für die Erstellung einer Bewerbungsmappe, also Kosten für Bewerbungsfotos, Kopien, Papier, Porto, Bescheinigungen etc., nicht vom Arbeitgeber zu erstatten. Diese müssen Sie selbst tragen.

Grundsätzlich sind Kosten für die Erstellung einer Bewerbungsmappe, also Kosten für Bewerbungsfotos, Kopien, Papier, Porto, Bescheinigungen etc., nicht vom Arbeitgeber zu erstatten. Diese müssen Sie selbst tragen.

Etwas andres gilt nur dann, wenn vom Arbeitgeber besondere Unterlagen angefordert werden, z. B. ein Eignungsgutachten. Die Kosten dafür muss dann der Arbeitgeber tragen.

Jeder kennt das: Man hat eine Bewerbungsmappe mit viel Sorgfalt, Mühe und Kosten erstellt. Der Arbeitgeber lässt nichts mehr von sich hören und schickt auch die Bewerbungsunterlagen nicht zurück. Dazu ist der allerdings auf seine Kosten verpflichtet. Er hat die Unterlagen auch sorgsam zu behandeln und darf sie nicht beschädigen oder darin irgendwelche eigenen Anmerkungen machen.

Dieser Grundsatz gilt für Bewerbungen, die der Arbeitgeber initiiert hat, beispielsweise durch ein Inserat oder eine Anfrage bei der Arbeitsagentur. Bei Initiativbewerbungen ist er nach allgemeinen Grundsätzen nicht zur Rücksendung der Unterlagen auf seine Kosten verpflichtet.

Um die Unterlagen dennoch zurück zu erhalten, empfiehlt es sich, einen ausreichend frankierten und an sich selbst adressierten Freiumschlag beizufügen. Hat der Arbeitgeber einen Bewerber zur Vorstellung geladen, hat er alle damit zusammenhängenden Kosten zu tragen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dies ergibt sich aus dem Auftragsrecht gem. § 670 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Arbeitgeber kann dies nur dadurch verhindern, dass eine andere Regelung vereinbart wird. Zu den Kosten für ein Vorstellungsgespräch gehören natürlich die Fahrtkosten für die An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder eigenem Pkw (steuerliche Pauschale ansetzbar) und eventuelle Übernachtungskosten, wenn die Entfernung so groß ist, dass eine An- und Rückreise dem Bewerber nicht an einem Tag zugemutet werden kann.

Ob auch eine Entschädigung für die aufgewendete Zeit des Vorstellungsgesprächs verlangt werden kann, ist äußerst umstritten und sollte daher vorher mit dem Arbeitgeber geklärt werden. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

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