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Schadenersatzanspruch des Mieters bei vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 99/14) haben Mieter Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Vermieter bei der Kündigung den Eigenbedarf schuldhaft nur vorgetäuscht hat.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 99/14) haben Mieter Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Vermieter bei der Kündigung den Eigenbedarf schuldhaft nur vorgetäuscht hat. Vorgetäuschter Eigenbedarf kann für den Vermieter ausgesprochen teuer werden. Voraussetzung für den Anspruch ist dabei, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den Schadenersatzansprüchen des Mieters und dem vorgetäuschten Eigenbedarf besteht.

Mögliche Ansprüche des Mieters sind die Kosten des Räumungsrechtsstreits, die gesamten Umzugskosten, eventuelle Maklerkosten und sogar auch die Mietdifferenz, wenn in der neuen Wohnung eine höhere Miete gezahlt werden muss. Dagegen spricht auch nicht zwingend die Tatsache, dass die Parteien vor Gericht einen sogenannten Räumungsvergleich geschlossen haben. Das häufige Argument der Vermieter, der Mieter sei jetzt ja aufgrund des Räumungsvergleichs ausgezogen und eben nicht wegen des vorgetäuschten Eigenbedarfs, greift dann grundsätzlich nicht automatisch. Der Anspruch des Mieters könnte nur dann entfallen, wenn die Parteien im Vergleich ausdrücklich auch den Streit darüber beigelegt haben, ob der Eigenbedarf tatsächlich bestand oder vom Vermieter eben nur vorgetäuscht wurde.

Wenn der Wortlaut des Vergleiches diesbezüglich nicht eindeutig ist, schließt der Abschluss des Vergleiches den Schadenersatzanspruch des Mieters eben nicht aus, so der BGH in dieser Entscheidung. Eine Ausnahme könnte aber zum Beispiel vorliegen, wenn der Mieter durch den Vergleich eine höhere Abstandzahlung vom Vermieter erhält. Dann geht man auch von einem stillschweigenden Verzicht des Mieters auf weitere Schadenersatzansprüche aus.

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