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Abmahnung bei fehlender Datenschutzerklärung im Online-Kontaktformular?

Eine fehlende Datenschutzerklärung bei einem Online-Kontaktformular auf einer kommerziellen Webseite ist ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß, so das OLG Köln (11.03.2016, Az. 6 U 121/15).

Eine fehlende Datenschutzerklärung bei einem Online-Kontaktformular auf einer kommerziellen Webseite ist ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß, so das OLG Köln (11.03.2016, Az. 6 U 121/15).

Zwischen den Parteien war streitig, ob eine nicht vorhandene Datenschutzerklärung im Rahmen eines Online-Kontaktformulars auf einer geschäftlich genutzten Homepage abmahnbar ist oder nicht. Nach wie vor ist diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt; und die unteren Instanzgerichte urteilen hierüber sehr unterschiedlich.

Die Kölner Richter bejahten in o.g. Entscheidung eine Verletzung des geltenden Wettbewerbsrechts. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetzes hätten verbraucherschützende Wirkung und seien zugleich auch wettbewerbsbezogene Marktverhaltensregeln.

Das Kölner Oberlandesgericht sieht in dem Handeln der Beklagten auch eine spürbare Beeinträchtigung. Es erscheine jedenfalls als tatsächlich möglich, dass ein Verbraucher durch einen klar erteilten Hinweis auf die Speicherung und Verwendung der personenbezogenen Daten davon Abstand nehme, das Kontaktformular auszufüllen.

Anders hingegen entschied noch kurz zuvor das LG Berlin (04.02.2015, Az. 52 O 394/15). Eine fehlende Datenschutzerklärung bei einem Online-Kontakt-Formular sei demnach kein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß. Der Kläger bemängelte hierbei das Fehlen einer Datenschutzerklärung nach § 13 TMG auf der gewerblich genutzten Website des Beklagten. Das LG Berlin negierte in o.g. Entscheidung einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß und äußerte erhebliche Zweifel, ob bereits eine fehlende Datenschutzerklärung überhaupt ein Wettbewerbsverstoß sei. Die nach § 13 TMG auferlegte Informationspflicht solle gewährleisten, dass der Nutzer sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten verschaffen könne. Allerdings biete diese Norm keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz.

Im Ergebnis ließ das LG Berlin die Frage indes offen; denn in jedem Fall fehle es seiner Auffassung nach an der Erheblichkeit des beklagten bzw. behaupteten Rechtsverstoßes. Eine spürbare Auswirkung auf die Rechte der Mitbewerber durch die fehlende Datenschutz-Aufklärung bei Nutzung des Kontaktformulars sei nicht erkennbar.

Es handele sich bei einem Online-Kontaktformular nicht um eine Datenerhebung zum Zwecke der Werbung, sondern lediglich um die Angabe des Namens und einer E-Mail-Anschrift, welche allein dazu diene, mit dem Beklagten über das von ihm zur Verfügung gestellte Kontaktformular mit diesem Kontakt aufzunehmen. Dies könne ein Interessent ebenso per Telefonanruf tun oder durch eine von ihm selbst an die angegebene E-Mail-Adresse des Beklagten gesandte E-Mail durchführen.

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