Aktuelles aus Recht und Justiz

Schönheitsreparaturklausel in Formularmietverträgen

Immer wieder gibt es Streit zwischen Mietern und Vermietern über Regelungen in vom Vermieter gestellten Mietverträgen.

Immer wieder gibt es Streit zwischen Mietern und Vermietern über Regelungen in vom Vermieter gestellten Mietverträgen. Besonders häufig streiten die Parteien dabei um den Bestand von so genannten ?Schönheitsreparaturklauseln?. Die beeinhalten die Pflicht des Mieters Reparaturen am Eigentum des Vermieters vorzunehmen, solange eine gewisse Wertgrenze nicht überschritten wird. Der Streit entzündet sich im Allgemeinen deshalb, weil Mieter nicht nachvollziehen können, wieso sie auf ihre Kosten das Eigentum des Vermieters erhalten sollen, weil für die normale Abnutzung der Mietsache ja eigentlich die Entrichtung der Miete gedacht ist. Die Gerichte ziehen der Vereinbarung derartiger Klauseln daher auch enge Grenzen, wie ein jetzt durch das LG Berlin entschiedenen Fall zeigt. Die Parteien des Rechtsstreits stritten um die Frage der Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel des Inhalts, dass der Mieter die Einbaumöbel des Vermieters auf seine Kosten streichen sollte. Die Richter erklärten die Klausel, wie bereits die Vorinstanz, im Ergebnis für unwirksam und stellten fest, dass eine derartiger Vereinbarung durch gestellte Formularklausel seitens des Vermieters gegen die einschlägigen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch verstoßen. Zur Begründung verwiesen sie auf die Regelungen im Schönheitsreparaturkatalog, der eine derartige Pflicht des Mieters nicht vorsehe. Daher sei eine derartige Klausel für den Mieter überraschend und insofern ungültig (vgl. LG Berlin vom 17.11.2015, 67 S 359/15).

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