Aktuelles aus Recht und Justiz

Straftatbestand der Unfallflucht

Der Straftatbestand der Unfallflucht ist in § 142 StGB geregelt, welcher als Sanktion eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vorsieht.

Der Straftatbestand der Unfallflucht ist in § 142 StGB geregelt, welcher als Sanktion eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vorsieht. Weitere Folgen können die Versagung des Versicherungsschutzes seitens der Haftpflichtversicherung bzw. Regressforderungen sowie Entziehung der Fahrerlaubnis sein. Die Vorschrift stellt darauf ab, dass ein Unfall passiert ist. Von einem solchen ist auszugehen, wenn im Rahmen eines Verkehrsgeschehens ein nicht unerheblicher Schaden von mindestens ca. 50 Euro entstanden ist. Im Grundsatz ist jeder Unfallbeteiligter, der in irgendeiner Art zum Unfallereignis beigetragen hat, verpflichtet, zur Feststellung seiner Personalien am Unfallort zu verbleiben. Um den Straftatbestand weiter zu erfüllen, muss man sich ? vorsätzlich ? von der Unfallstelle räumlich entfernt haben, wobei auch schon ein kurzzeitiges Entfernen ausreichend ist, es sei denn, es dient dem Herbeirufen von Hilfe oder zur eigenen Sicherheit. Es wird regelmäßig erwartet, dass Sie mindestens 15 Minuten an der Unfallstelle warten, bei einem Unfall mit Verletzten beträgt die Wartezeit bis zu 2 Stunden, wobei der jeweilige Einzelfall maßgeblich ist. Im Allgemeinen gilt jedoch: je größer der Schaden ist, umso länger sollten Sie vor Ort warten. Keinesfalls sollten Sie einfach einen Zettel am Fahrzeug eines Unfallbeteiligten hinterlassen! Ratsamer ist es, im Zweifelsfalle die Polizei sogleich zu verständigen und ansonsten die Unfallstelle erst nach entsprechend angemessener Wartezeit zu verlassen und den Unfall der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Sollte Ihnen der Vorwurf der Unfallflucht gemacht werden, haben Sie in jedem Fall das Recht auf eine anwaltliche Verteidigung. Vor vorschnellen Aussagen vor der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden ist dringend abzuraten, bevor nicht Ihr Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen konnte. Aus dieser ergibt sich in der Regel erst, welcher Schaden in welcher Höhe entstanden ist und ob es Zeugen gibt und wie der konkrete Vorwurf Ihnen gegenüber aussieht. Ihr Anwalt kann erst mit Kenntnis aller Umstände eine für Sie günstige Verteidigungsstrategie wählen und ggf. zu möglichen Einlassungen oder zum umfassenden Schweigen raten.

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