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Erben Eltern den Facebook-Accounts des verstorbenen Kindes?

Mit Urteil vom 17.12.2015, (Az. 20 O 172/15), hat das Landgericht Berlin entschieden, dass die Eltern ihres verstorbenen minderjährigen Kindes einen Rechtsanspruch auf Zugang des von dem Kind eingerichteten und unterhaltenen Facebook-Konto haben.

Mit Urteil vom 17.12.2015, (Az. 20 O 172/15), hat das Landgericht Berlin entschieden, dass die Eltern ihres verstorbenen minderjährigen Kindes einen Rechtsanspruch auf Zugang des von dem Kind eingerichteten und unterhaltenen Facebook-Konto haben.

Das Gericht hatte damit der Klage der Eltern des verstorbenen Kindes gegen Facebook stattgegeben. Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der zwischen dem Kind und Facebook zustande gekommenen Nutzungsvertrag an die Eltern vererbt werden konnte.

In diesem Zusammenhang musste sich das Landgericht Berlin u. a. mit der Frage auseinandersetzen, ob es nicht einen Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht des Kindes darstellt, wenn bei einem Anspruch der Eltern auf Zugang zu dem Facebook-Konto diese von dessen Inhalt, also mit wem und worüber das Kind kommunizierte, Kenntnis erhalten.

Das Gericht hat einen solchen Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht des Kindes schließlich verneint und stellte dabei auf das lebzeitige Sorgerecht der Eltern gegenüber dem Kind ab. Danach dürfen die Eltern wissen, mit wem und worüber bzw. mit welchen anderen Facebook-Kontakten sich ihr Kind auf der Facebook-Plattform Facebook unterhielt bzw. austauschte.

Darüber hinaus verneinte das Gericht bei einem Zugang zum Facebook-Konto einen Verstoß gegen das in § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelte Fernmeldegeheimnis. Das Urteil des Landgericht Berlin ist nicht rechtskräftig. Facebook hat gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt.

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