Aktuelles aus Recht und Justiz

Änderungen des Selbstbehalts beim Kindesunterhalt

Änderungen des Selbstbehalts beim Kindesunterhalt

In einer Zwangsvollstreckungssache wegen Pfändung von Kindesunterhalt wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 16.08.2013 (Geschäftszeichen 211 M 2591/10) ein Antrag nach § 850g ZPO auf Erhöhung des pfandfreien Betrags des Monatseinkommens von bisher 900 Euro auf EUR 1.000 zurückgewiesen.

Die Begründung war, dass sich die Voraussetzungen des § 850g ZPO nicht nach der Düsseldorfer Tabelle richten würden. Eine Änderung nach § 850g ZPO sei nur möglich, wenn sich die Zahl der Unterhaltsberechtigten durch Geburt, Tod, Heirat des Schuldners oder Wegfall der Bedürftigkeit wegen eigenen Einkommens ändert, bzw. bei wesentlich anderen Lebenshaltungskosten. Dazu läge kein Vortrag vor.

Dazu ergeben sich folgende juristischen Anmerkungen:

Unzutreffend ist die Auffassung der Rechtspflegerin, dass eine Änderung nach § 850g ZPO nur dann möglich wäre, wenn sich die Zahl der Unterhaltsberechtigten durch Geburt, Tod, Heirat des Schuldners oder Wegfall der Bedürftigkeit wg. eigenen Einkommens ändert, bzw. bei wesentlich anderen Lebenshaltungskosten (etwa durch Umzug).

Zutreffend ist vielmehr, dass gemäß § 850g ZPO (Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen) bzw. gegebenenfalls auch analog § 850g ZPO das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern hat, wenn sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ändern.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) beträgt inzwischen laut Düsseldorfer Tabelle gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.080 Euro (Stand 1.1.2016, davor EUR 1.000).

Analog § 850g ZPO hätte das Gericht sehr wohl auch bei einem Abänderungsantrag die zwischenzeitliche Erhöhung des Selbstbehalts als Ausdruck der generellen Erhöhung der Lebensunterhaltskosten berücksichtigen müssen. Vgl. dazu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. November 2004 (Az. IXa ZB 57/04) mit weiteren Nachweisen und sehr schönen Ausführungen in Randnummer 20 zur verfassungskonformen Auslegung von § 850g ZPO als Konkretisierung des Existenzminiums.

Das Gericht hätte ferner rechtliches Gehör gewähren müssen nach § 139 ZPO und auf die Möglichkeit zur sofortigen fristgebundenen Beschwerde nach § 793 ZPO bzw. Rechtspflegererinnerung nach § 766 ZPO, § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz hinweisen.

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