Aktuelles aus Recht und Justiz

Wann haftet der Arbeitnehmer bei der Arbeit?

Häufig tauchen Fragen auf im Zusammenhang mit der Haftung des Arbeitnehmers. Schon der Volksmund tut kund: "Wo gehobelt wird, fallen Späne".

Häufig tauchen Fragen auf im Zusammenhang mit der Haftung des Arbeitnehmers. Schon der Volksmund tut kund: "Wo gehobelt wird, fallen Späne". Auf das Arbeitsverhältnis übertragen bedeutet dies, dass bei der Arbeit auch Fehler unterlaufen und Schäden verursacht werden. Das ist allzu menschlich. Es stellt sich allerdings die Frage, in welchen Fällen der Arbeitgeber Schadensersatz vom Arbeitnehmer verlangen kann und in welchen nicht.

Grundsätzlich müssen Sie als Arbeitnehmer für eine Haftung durch einen Verstoß gegen Ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) einen Schaden verursacht haben. Da viele Arbeitnehmer jedoch bei ihrer Tätigkeit unter hohen Gefahren mit hohen Werten umgehen, hat die Rechtsprechung Grenzen für die Haftung als Arbeitnehmer eingezogen.

Als Grundsatz gilt: Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer auf den vollen Schadensersatz, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt und bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht. Im Einzelfall ist nicht immer einfach zu klären, welcher Grad der Fahrlässigkeit vorliegt. Fahre ich bei Rot über eine Ampelkreuzung, liegt nach der Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit vor. Verursache ich als Fahrer unter Zeitdruck bei beengten Verhältnissen auf einer Auslieferungsfahrt einen kleinen Sachschaden, in dem ich eine Rampe streife, liegt nur mittlere Fahrlässigkeit vor. Bei leichten Flüchtigkeitsfehlern wegen Überforderung liegt in der Regel nur leichteste Fahrlässigkeit vor.

Berücksichtigt wird von der Rechtsprechung weiterhin, in welchem Verhältnis Ihr Einkommen zur Höhe des Schadens steht. Man denke an das Beispiel, dass ein Kapitän durch grobe Fahrlässigkeit ein Kreuzfahrtschiff zum Kentern bringt, wodurch ein Millionenschaden verursacht wird. In den Fällen hoher potentieller Schäden muss der Arbeitgeber durch Abschluss entsprechender Haftpflichtversicherungen dafür Sorge tragen, dass im Schadensfall die Haftung begrenzt wird. Als Arbeitnehmer haften Sie grundsätzlich nicht für Arbeitsunfälle, bei denen durch Ihr Verschulden andere Personen geschädigt werden. Eine Ausnahme gilt nur bei Vorsatz.

Grundsätzlich ist es also ausgeschlossen, dass ein Arbeitskollege gegen einen anderen Arbeitskollegen wegen eines Arbeitsunfalls Schmerzensgeld von diesem beanspruchen kann. Im Falle einer Inanspruchnahme auf Schadensersatz sollten Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt konsultieren.

Homeoffice für Anwälte

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice