Aktuelles aus Recht und Justiz

Die verhaltensbedingte Vermieterkündigung

Oftmals gibt es zwischen Vermieter und Mieter Ärger. Dann will der Vermieter seinem unliebsam gewordenen Mieter kündigen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist §573 I1, II Nr.1 BGB.

Oftmals gibt es zwischen Vermieter und Mieter Ärger. Dann will der Vermieter seinem unliebsam gewordenen Mieter kündigen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist §573 I1, II Nr.1 BGB.

Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.

Wegen der Pflichtverletzung muss der Vermieter in der Regel (mindestens) einmal den Mieter abgemahnt haben, und zwar in zeitlich nahem Abstand zum Ausspruch der Kündigung und in nachweisbarer Form, also mit Zeugen oder besser in schriftlicher Form mit Zugangsnachweis.

Jede andersgeartete Pflichtverletzung bedingt eine neue Abmahnung. Natürlich muss die "Pflicht" des Mieters auch klar definiert sein. Deshalb sollte der Mietvertrag so deutlich wie möglich hierzu formuliert sein. Es sollte also darin nicht nur "Hausordnung machen" heißen, sondern vielmehr etwa "Die Treppe zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss ist einmal pro Woche feucht zu wischen." Und oftmals gibt es zwischen dem Vermieter und dem Mieter Auseinandersetzungen, ob der Vermieter seine Erwartungen an die Ausführung der Pflichterfüllung nicht überspannt.

Heißt „feucht“ etwa „nass“? Oder bedeutet das, dass vor dem Wischen gekehrt werden muss? ist also doch der Mietvertrag immer noch zu knapp gestaltet worden? Und natürlich stellt sich wie immer im Zivilrecht die Beweisproblematik. Gerade in solchen Hausordnungsfällen sollte daher die Situation zeitlich mit Bildmaterial dokumentiert werden.

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