Aktuelles aus Recht und Justiz

Umgangsrecht und Ordnungsmittel im Licht der Menschenrechte

Umgangsrecht und Ordnungsmittel im Licht der Menschenrechte

In einer deutschen Familiensache wurde mit Urteil vom 15. Januar 2015 in der Individualbeschwerde Nr. 62198/11 durch die fünfte Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus Straßburg (Fall Kuppinger gegen Deutschland) die Verletzung von Menschenrechten durch die deutsche Justiz festgestellt.

Es geht in der Entscheidung um die Umsetzung des Umgangsrechts des Kindes mit seinen Eltern nach § 1684 BGB und um die unzulängliche Verhängung von beantragten Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG. Die deutsche Familienjustiz hatte nach der Bewertung des Verfahrens durch die höchsten europäischen Richter insgesamt keine angemessenen und wirksamen Anstrengungen unternommen, um eine Umgangsentscheidung vom 12. Mai 2010 durchzusetzen. Dies verletzte das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers nach Artikel 8 der Konvention. Erfolgreich gerügt wurde auch eine Verletzung von Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention, also das Recht auf eine wirksame Beschwerdemöglichkeit. Letzteres betraf die Rüge, daß die deutsche Justiz trotz Rechtsschutzgesetz, Untätigkeitsbeschwerde und § 155 FamFG, worin lediglich eine Ermessensentscheidung ("Soll") vorgesehen ist ohne weitere Sanktionsmöglichkeit, dem Beschwerdeführer keinen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Konvention zur Verfügung stellt, der das Verfahren über das Umgangsrecht hätte beschleunigen können.

Interessant an der Entscheidung ist, dass das Gericht aus den Menschenrechten der Konvention nicht nur Schutzrechte des Einzelnen vor willkürlichen Maßnahmen von staatlicher Seite ableitet, sondern darüber hinaus auch positive Schutzpflichten hinzu, die mit einer wirksamen Achtung des Familienlebens verbunden sind. Artikel 8 der Konvention beinhaltet danach auch eine Verpflichtung des Staates, positive Maßnahmen zugunsten der Eltern zu ergreifen, um eine entsprechende Zusammenführung von Eltern und Kindern zu ermöglichen. Fundstelle der Entscheidung: http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-152975#{"itemid":["001-152975"]} 

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