Aktuelles aus Recht und Justiz

Anwaltschaft beim Bundesgerichtshof

Am obersten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof (BGH), kann nur ein dort zugelassener Rechtsanwalt auftreten. Diese besondere Anwaltschaft umfasst 45 zugelassen Rechtsanwälte.

Am obersten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof (BGH), kann nur ein dort zugelassener Rechtsanwalt auftreten. Diese besondere Anwaltschaft umfasst 45 zugelassen Rechtsanwälte.

Das Zulassungsverfahren ist in den §§ 164 ff BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) geregelt. Der Berufsträger muss durch einen Wahlausschuss beim BGH benannt werden und von diesem aus dem Bewerberkreis gewählt werden. Dem Wahlausschuss gehören an: der Präsident des BGH, die Präsidenten der einzelnen BGH-Zivilsenate sowie Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer beim BGH.

Die strenge Zulassungsbeschränkung, die sich aus § 164 BRAO ergibt, stößt bereits seit einiger Zeit auf Kritik. Zum Teil wird eingewandt, die Regelung verletze unverhältnismäßig die Berufsausübungsfreiheit, der erschwerte Zugang wird teilweise auch als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip betrachtet. Einige fordern daher die vollständige Abschaffung einer besonderen Anwaltschaft am BGH für Zivilsachen.

Tatsächlich gibt es diese besondere Zugangsregelung nur vor dem höchsten Zivilgericht. Diejenigen, die einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip einwenden, begründen dies damit, dass zu Lasten der Mandanten durch § 164 BRAO eine Vielzahl von hoch qualifizierten und spezialisierten Anwälten vor dem höchsten Gericht in Zivilsachen, ausgeschlossen sind. Dies sei der Rechtspflege sogar schädlich.

Der BGH und das BVerfG (Bundesverfassungsgericht) sind aber weiterhin der Auffassung, der erschwerte Zugang sei verfassungsgemäß. Der BGH hat dies zuletzt mit Beschluss vom 05.12.2006 bestätigt, wo er ausführt, dass die besondere Rechtsanwaltschaft deshalb gerechtfertigt sei, da nur bei einer begrenzten Anzahl von besonders qualifizierten Rechtsanwälten die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet sei. Diese sei notwendig für die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und die Fortbildung des Rechts. Gerade die Unabhängigkeit befähige die am BGH zugelassenen Anwälte, aussichtslose Rechtsmittelverfahren abzulehnen und so die Zivilgerichte zu entlasten.

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