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Title Adoption eines alkoholgeschädigten Säuglings
Date 29-08-13
Teaser Gibt das Jugendamt einen Säugling zur Adoption frei, dessen leibliche Mutter eine Alkoholikerin ist, müssen die neuen Eltern über die moglichen Folgen dieses Alkoholmissbrauchs von Anfang an von der Behorde aufgeklärt werden.
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Gibt das Jugendamt einen Säugling zur Adoption frei, dessen leibliche Mutter eine Alkoholikerin ist, müssen die neuen Eltern über die möglichen Folgen dieses Alkoholmissbrauchs von Anfang an von der Behörde aufgeklärt werden. Drei Jahre nach erstmaliger Kenntnisnahme von der Behinderung eines solchen Kindes verjährt jedoch jeder Amtshaftungsanspruch – trotz zu Unrecht unterbliebener Aufklärung. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamm bestanden (Az. 11 U 166/12).

Ein Soester Ehepaar hatte ein neun Wochen altes Mädchen adoptiert. Über das Alkoholproblem der leiblichen Mutter schwieg sich das Jugendamt aus. Doch schon bald traten bei dem Kind merkliche Entwicklungsrückstände und Störungen des Hörvermögens auf.

Im Alter von sieben Jahren stellte eine ärztliche Diagnose dann schließlich klar, dass es sich bei den Behinderungen des Kindes um ein Fetales Alkoholsyndrom handelt, das auf den Alkoholmissbrauch der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen ist. Ein Jahr darauf bestätigte das zuständige Versorgungsamt „offiziell“ die 70-prozentige Behinderung.

Die von den Behörden bis dahin im Unklaren gelassenen Adoptiveltern ließen noch einmal knapp drei Jahre vergehen, ehe sie die Stadt – ihrer Meinung nach gerade noch rechtzeitig – auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 100.000 Euro verklagten. Bei vorheriger Kenntnis der Lebensumstände der leiblichen Mutter hätten sie sich auf die Adoption gar nicht erst eingelassen, begründeten sie ihren Antrag.

Doch da war das Kind schon in den sprichwörtlichen Brunnen gefallen. „Die gesetzliche 3-jährige Verjährungsfrist setzt nämlich nicht erst mit der Entscheidung des Versorgungsamtes ein, der 8-jährigen die entsprechende Behinderung zuzuerkennen – sondern bereits ein Jahr früher, als die Eltern das erste Mal von der wahren Ursache der Beeinträchtigungen ihrer Adoptivtochter erfuhren“, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold. Für die zwar ungewollte Adoption eines alkoholgeschädigten Säuglings sind damit alle möglichen Amtshaftungsansprüche endgültig verjährt.

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