Single View for Judgment

Title Poolbau fällt ins Wasser
Date 04-10-18
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Nürnberg (anwaltshotline.de/lr) – Wem ein Gartengrundstück überlassen wird, welches er im Gegenzug hegt und pflegt, darf nicht einfach einen Pool bauen, nachdem ein Teich genehmigt wurde. Der Poolbau rechtfertige dann eine fristlose Kündigung des Nutzungsverhältnisses, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 2 U 9/18).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, überließ das Land Hessen einem Mann kostenfrei ein Grundstück zur Gartennutzung. Dieser verpflichtete sich im Gegenzug zu dessen Pflege. Er plante, ein Biotop mit Teich anzulegen und reichte die dafür erforderlichen Unterlagen ein. Nach erteilter Baugenehmigung errichtete der Mann jedoch ein massives Betonbecken und verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen. Daraufhin wurde ihm das Nutzungsverhältnis fristlos gekündigt, wogegen er gerichtlich vorging.

Doch die Kündigung ist wirksam, urteilte nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die eingereichten Planungsunterlagen zeigten lediglich ein Biotop mit Teich, das rechteckige Betonbecken erinnere jedoch stark an ein Schwimmbad, erklärten die Richter. „Nach Ansicht des Gerichts liegt hierbei kein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache mehr vor, sondern ein Eingriff in die Substanz – dafür gab es aber keine Genehmigung“ erklärt Rechtsanwalt Karl Heinz Lehmann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Weder der vormals schlechte Zustand des Grundstücks noch die durchaus ehrenwerten Absichten des Mieters seien für das Urteil relevant, heißt es in der Urteilsbegründung.

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