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Title Arbeitgeber darf Tastatureingaben der Mitarbeiter nicht aufzeichnen
Date 06-09-17
Teaser Arbeitgeber dürfen Tastatureingaben ihrer Mitarbeiter nicht grundlos aufzeichnen.
Text

Nürnberg (D-AH/fk) – Arbeitgeber dürfen Tastatureingaben ihrer Mitarbeiter nicht grundlos aufzeichnen. Denn dafür ist ein begründeter Verdacht nötig, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 681/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, installierte ein Unternehmen auf dem Dienst-PC eines angestellten Web-Entwicklers einen sog. Keylogger. Dieser zeichnete die Tastatureingaben des Mitarbeiters auf und fertigte in regelmäßigen Abständen Screenshots des Bildschirms an. Anhand dieser Daten fiel dem Arbeitgeber auf, dass der Mitarbeiter seinen Dienst-PC auch für private Angelegenheiten genutzt hatte. Zwar gab er an, dies nur in seinen Pausen getan zu haben, doch das Unternehmen kündigte ihm fristlos. Dagegen ging der Web-Entwickler vor Gericht.

Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unrechtmäßig und bestätigte damit auch die Urteile aller vorherigen Instanzen. Die aufgezeichneten Daten seien vor Gericht nicht verwertbar. Der Arbeitgeber habe damit nämlich das Recht seines Mitarbeiters auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein begründeter Verdacht einer Straftat oder anderer schwerwiegender Pflichtverletzungen bestanden. „Eine derartige Überwachung ist somit unverhältnismäßig und daher unzulässig“, erklärt Rechtsanwalt Thorsten Ruge (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die private Nutzung des Computers während der Arbeitszeit sei zwar an sich ausreichend, dem Angestellten zu kündigen. Jedoch nicht ohne vorherige Abmahnung.

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