Aktuelles aus Recht und Justiz

Voraussetzungen für den Tatbestand "Betrug"

Der Betrugstatbestand lautet in seiner Grundform in § 263 Absatz 1 StGB:

Der Betrugstatbestand lautet in seiner Grundform in § 263 Absatz 1 StGB:

"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft".

Die Juristen zerbröseln dieses Gesetzesdeutsch in 5 Geschehensschritte im Tatablauf, wobei der Vorsatz des Täters sich auf alle Teilakte erstrecken muss. Einen fahrlässigen Betrug, sozusagen ein Betrügen aus Versehen, gibt es nicht. Der Täter muss beginnen mit einer Täuschung/Täuschungshandlung gegenüber dem (noch künftigen) Geschädigten. In deren Folge (Kausalität erforderlich) muss sich beim Opfer ein Irrtum ergeben. Infolge des Irrtums muss der zu Betrügende eine Vermögensverfügung - wiederum kausal erfolgt - treffen zu Gunsten des Betrügers. Diese Vermögensverfügung muss-wiederum kausal-beim Betrogenen einen, wie die Juristen dafür verlangen, stoffgleichen Vermögensschaden auslösen, also eine Vermögensminderung gegenüber dem Vermögensstand vor dem Betrugsbeginn. Und endlich muss wiederum als kausale Folge beim Täter eine Vermögensmehrung im gleichen Umfang eintreten, der "Vermögensvorteil".

Die Höhe des Vermögensschadens beim Opfer und des Vermögensvorteils beim Täter spielt grundsätzlich keine Rolle. Sie wirkt sich nur auf das Strafmaß aus. Und es gibt auch beim Betrug wie beim Diebstahl einen nur geringfügigen Straftatbestand. Und berücksichtigt wird natürlich das Verhalten des Betrogenen, etwa seine Einfältigkeit, Leichtgläubigkeit oder Ähnliches.

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