Aktuelles aus Recht und Justiz

Rückforderung von Fort- und Weiterbildungskosten - Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers

Das Landesarbeitsgericht in Hamm hat in einem aktuellen Fall entschieden, wann eine Rückforderungsklausel für Fort- und Weiterbildungskosten einen Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Das Landesarbeitsgericht in Hamm hat in einem aktuellen Fall entschieden, wann eine Rückforderungsklausel für Fort- und Weiterbildungskosten einen Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitgeber Kosten von Fort- und Weiterbildungen von Arbeitnehmern zurückfordern, deren Arbeitsverhältnisse entgegen den Erwartungen früher als geplant enden. Denn häufig haben sich Arbeitnehmer vertraglich dazu verpflichtet, im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kosten zu erstatten oder zumindest anteilig zurück zu zahlen, wenn sie das Arbeitsverhältnis selber kündigen.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Fortbildungskosten verklagt, nachdem dieser das Arbeitsverhältnis selber gekündigt hatte. Der Arbeitgeber berief sich auf eine entsprechende Klausel in dem zwischen den Parteien geltenden Arbeitsvertrag . Die Regelung sah eine volle Erstattung aller Aufwendungen im ersten Jahr vor und danach eine entsprechende anteilige Rückzahlungspflicht, die im dritten Jahr um zwei Drittel gegenüber den ursprünglichen Kosten gemindert sein sollte.
Der Arbeitnehmer hatte das Arbeitsverhältnis vier Monate vor dem Ende der Rückzahlungsvereinbarung gekündigt. Das Gericht erblickte in dieser Regelung eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers und wies die Klage des Arbeitgebers ab.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass durch eine Rückzahlungsvereinbarung die Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers aus dem Grundgesetz nicht unzulässig eingeschränkt werden dürfte. Dies sei hier jedoch der Fall, denn eine Abwägung der wechselseitigen Güter und Interessen der Parteien habe ergeben, dass das Interesse des Arbeitnehmers an einer freien Arbeitsplatzwahl hier zu seinen Ungunsten unzulässigerweise eingeschränkt worden sei, denn der Arbeitgeber habe einen ausreichenden geldwerten Vorteil durch die Fortbildung des Arbeitnehmers erlangt, da die Kündigung kurz vor Ablauf der Rückzahlungsvereinbarung erfolgt sei Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) vom 09.03.2012, 7 Sa 1500/11)

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