Aktuelles aus Recht und Justiz

Rechtliche Fragen beim Wechsel des Arbeitgebers

Einige der bei dem Wechsel des Arbeitgebers immer auftretende Fragen sind folgende: 1. Eigenkündigung Wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, dann trägt er auch das volle Risiko im Fall, dass es mit dem neuen Arbeitsplatz nicht klappt.

Einige der bei dem Wechsel des Arbeitgebers immer auftretende Fragen sind folgende: 1. Eigenkündigung Wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, dann trägt er auch das volle Risiko im Fall, dass es mit dem neuen Arbeitsplatz nicht klappt. Das Arbeitsamt betrachtet dies nämlich als selbst herbeigeführten Fall der Arbeitslosigkeit und es werden Sperrzeiten verhängt. 2. Aufhebungsvereinbarung Die Aufhebungsvereinbarung mit dem derzeitigen Arbeitgeber hat unter anderem den unschätzbaren Vorteil, dass man meistens nachher den ehemaligen Arbeitgeber für Empfehlungen angeben kann. Es ist leichter, im Guten auseinander zu gehen und man verhindert, dass der Arbeitgeber einem den Wechsel übel nimmt. Wenn es aber mit der neuen Position doch nichts wird, verhängt das Arbeitsamt nur dann keine Sperrzeiten, wenn die Aufhebungsvereinbarung auf Drängen des Arbeitgebers erfolgt ist oder eine Kündigung durch den Arbeitgeber damit abgewendet wurde. 3. Arbeitspflichten a) Resturlaub Es gilt das Bundesurlaubsgesetz. Beim Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch nur Pro Rate, anteilig nach Monaten, erworben, in der zweiten Jahreshälfte besteht der volle Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber darf den Urlaub auch in die Kündigungsfrist legen. b) Freistellung Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellt, braucht dieser nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Der Arbeitgeber gerät dadurch technisch in Annahmeverzug und bleibt insoweit zur normalen Weiterzahlung des Lohns verpflichtet. c) Arbeitspflicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ohne Freistellung von der Arbeit oder Urlaubsansprüche muss man bis zum Ende der vertraglichen Kündigungszeit, häufig nach §§ 622 BGB, normal weiter arbeiten. 4. Vorzeitiger Arbeitsbeginn beim neuen Arbeitgeber oder besser ausspannen? Sie haben gegenüber dem alten Arbeitgeber vertragliche und nachvertragliche Loyalitäts-, Treue - und Verschwiegenheitspflichten, die nicht leicht genommen werden sollten. Beachten Sie eventuelle Konkurrenzklauseln im Arbeitsvertrag - die entgeltlich sein müssen und räumlich und zeitlich begrenzt - oder gesetzliche Verbote wie das nach § 60 HGB (Verbot für den Handlungsgehilfen, ohne Einwilligung des Prinzipals ein Gewerbe zu betreiben). Und eventuell müssen Sie sich wegen § 615 BGB oder nach Bereicherungsrecht doppelt bezogenen Lohn wieder anrechnen lassen.

Homeoffice für Anwälte

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice