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Kosten der Unterkunft bei Bezug von ALG II - Tilgungsleistungen

Kosten der Unterkunft bei Bezug von ALG II - Tilgungsleistungen

Bei manchem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) stellt sich die Frage, ob im Falle einer selbstgenutzten Immobilie, für die noch ein Darlehen abgezahlt werden muss, auch die Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft anerkannt werden. Grundsätzlich dient die Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht dazu, dem Leistungsberechtigten den Erwerb von Vermögenswerten zu ermöglichen. Daher ist die Übernahme von Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft auch grundsätzlich ausgeschlossen.

Etwas anderes gilt hingegen für in diesem Zusammenhang für Schuldzinsen, welche im Rahmen der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft übernommen werden können. Selbst, wenn die Tilgungsraten und die Zinsen zusammen geringer als die angemessene Miete wären, würde dies nicht zu einer Übernahme der Tilgungsleistungen führen.

Von dem Grundsatz, dass Tilgungsleistungen nicht übernommen werden, wird dann eine Ausnahme gemacht, wenn die betreffende Immobilie nahezu abgezahlt ist und der Wechsel der Wohnung erhebliche Mehrkosten verursachen würde. In diesem Fall ist dann auch die Übernahme der Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft in dem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II enthalten. Eines gesonderten Antrages bedarf es daher nicht.

Jüngst hat das Bundessozialgericht (B 14 AS 1/12 R) entschieden, dass auch dann kein Anspruch auf Übernahme der Tilgungsleistungen besteht, wenn der Antragsteller Gesamtschuldner neben seinem ehemaligen Ehepartner (der die Immobilie nicht nutzt) ist und letzterer keine Tilgungen leistet. Dies gilt nach dem BSG auch dann, wenn zwischen den Gesamtschuldnern eine Vereinbarung besteht, nachdem auf den Ausgleichsanspruch und eine Nutzungsentschädigung verzichtet werde, da eine solche Vereinbarung nur das Innenverhältnis der Gesamtschuldner betreffe.

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Kosten der Unterkunft und insbesondere zur Übernahme von Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft haben, wenden Sie sich bitte gerne an einen selbstständigen Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline.

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