Aktuelles aus Recht und Justiz

Betreuungsrecht/Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung

Es handelt sich bei der rechtlichen Betreuung um einen Fall der gesetzlichen Stellvertretung.Sie ist im Wesentlichen in den §§ 1896 ff.

Es handelt sich bei der rechtlichen Betreuung um einen Fall der gesetzlichen Stellvertretung.Sie ist im Wesentlichen in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Die Stellvertretung ermöglicht das rechtsgeschäftliche Handeln für einen anderen.

Bei einer Betreuung ist der Betreuer innerhalb des gerichtlich festgesetzten Aufgabenkreises der gesetzliche (Stell-)Vertreter des Betroffenen. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betroffenen, die dieser nicht selbst regeln kann, zu besorgen.
Der gesetzliche Betreuer unterliegt dabei der Kontrolle des zuständigen Gerichts.

Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers durch das jeweils zuständige Betreuungsgericht ist, dass ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder Behinderung im körperlichen, seelischen oder geistigen Bereich außerstande ist seine eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Die Bestellung durch das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.

Notwendig ist zudem immer ein konkreter Anlass. Das bedeutet, dass die Behinderung oder Krankheit nicht alleiniger Angelpunkt für die Bestellung eines Betreuers ist, sondern im gleichen Maße die eigenständige Fähigkeit zur Erledigung der eigenen Angelegenheiten. Fehlt diese, ist unter Umständen eine Bestellung nötig. Ohne einen konkreten Anlass kann eine Betreuung nicht erfolgreich beantragt werden.

Ein von der "normalen Lebensführung" abweichendes Verhalten allein, rechtfertigt nicht die Einsetzung eines Betreuers. Zum rechtlichen Betreuer können Privatpersonen, Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Berufsbetreuer, ein Betreuungsverein selbst oder die zuständige Behörde bestellt werden.

Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs.1 a BGB).

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