Aktuelles aus Recht und Justiz

Auslandsvollstreckung - Verbürgung der Gegenseitigkeit

Hat ein Gericht in einer zivilrechtlichen Angelegenheit entschieden, so kann dieser Titel im Entscheidungsland zur Vollstreckung gelangen, wenn die innerstaatlichen Vorschriften über die Voraussetzung einer Vollstreckung erfüllt sind.

Hat ein Gericht in einer zivilrechtlichen Angelegenheit entschieden, so kann dieser Titel im Entscheidungsland zur Vollstreckung gelangen, wenn die innerstaatlichen Vorschriften über die Voraussetzung einer Vollstreckung erfüllt sind. Diese Vorschriften ergeben sich in Deutschland aus der Zivilprozessordnung. Ist der Schuldner ins Ausland verzogen oder hat er schon vor der Betitelung im Ausland gelebt und das inländische Gericht war dennoch für die Entscheidung zuständig, dann kann eine Vollstreckung im Inland nur mehr gegen Vermögen stattfinden, das der Schuldner im Inland hat.

Ansonsten kann nur mehr eine Vollstreckung in dem Land stattfinden, in dem sich der Schuldner aufhält. Abgesehen von Vollstreckungserleichterungen, die es in Form von Regelungen innerhalb der EU gibt und abgesehen von völkerrechtlichen Verträgen, die ebenfalls zwischen den beteiligten Ländern gelten, ist es für eine Vollstreckung in einem anderen Land als dem Entscheidungsland notwendig, dass der ausländische Titel in den Vollstreckungsstaat transferiert wird, damit er nach inländischem Vollstreckungsrecht vollzogen werden kann. Diese Transferierung erfolgt in zwei voneinander unabhängigen Schritten, nämlich

a) der Anerkennung des ausländischen Titels, sowie

b) der Erteilung einer Vollstreckungsklausel des Vollstreckungsstaates. Ist die Anerkennung nach nationalem Recht des Vollstreckungsstaates zu beurteilen, weil es keine völkerrechtlichen Übereinkommen zwischen den beteiligten Staaten gibt, so können die nationalen Vorschriften vorsehen, dass eine Anerkennung nur in Frage kommt, wenn auch der Entscheidungsstaat Entscheidungen des Vollstreckungsstaates anerkennt.

Es muss damit als Voraussetzung die Gegenseitigkeit verbürgt sein. Ist sie es nicht, so kann eine Anerkennung des fremdländischen Titels nicht erfolgen und damit ist auch die Vollstreckung dieses ausländischen Titels ausgeschlossen.

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