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Abmahngefahr: Machen Sie Ihren Online-Shop rechtssicher

*Der Bundesgerichtshof hat in diesem Monat ein Urteil veröffentlicht, in welchem er die Frage nach der Zumutbarkeit der Sofortüberweisung* als einzige kostenfreie Bezahlmöglichkeit höchstrichterlich geklärt hat.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Monat ein Urteil veröffentlicht, in welchem er die Frage nach der Zumutbarkeit der Sofortüberweisung als einzige kostenfreie Bezahlmöglichkeit höchstrichterlich geklärt hat. Vorausgegangen ist dem Urteil (Az. KZR 39/16) eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen ein Online-Portal, das Reisen verkauft.

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Verbraucherschützer klagen vor dem Bundesgerichtshof

Das beklagte Online-Reiseportal bot seinen Kunden im Check-out-Prozess von Flugreisen als Bezahlmöglichkeiten die Optionen Sofortüberweisung und Kreditkarte an. Die Sofortüberweisung war die einzige angebotene entgeltfreie Bezahlmöglichkeit gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Alternativ konnte die Zahlung mittels Kreditkarte gegen ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 12,90 Euro erfolgen – bei einem Reisepreis von rund 120 Euro.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte auf Unterlassung – die Richter bestätigten diese Ansicht. Nach Überzeugung des BGH-Kartellsenats ist die Sofortüberweisung nämlich nicht zumutbar. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu, dass gängige Zahlungsmittel, wie es die Sofortüberweisung ist, dem Kunden in der Regel auch zumutbar sind. Jedoch kann sich eine Unzumutbarkeit aus besonderen Umständen ergeben. Beispielsweise, weil dem Verbraucher ein Mehraufwand entsteht, Verzögerungen eintreten oder wegen grundsätzlicher Sicherheitsaspekte.

BGH-Urteil richtungsweisend für E-Commerce

Derartige Umstände sahen die Richter im betreffenden Fall gegeben, weil die meisten Kunden die Sofortüberweisung nur nutzen könnten, wenn sie gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer kontoführenden Bank verstießen. Ein Großteil der Geldinstitute verwende üblicherweise Online-Banking-Bedingungen (OBB), in denen festgesetzt ist, dass personalisierte Sicherheitsmerkmale geheim zu halten und nicht auf anderen als von der Bank mitgeteilten Online-Banking-Zugangskanälen zu übermitteln sind. Das sind in aller Regel nur Internetseiten der Banken.

Um eine Sofortüberweisung auszulösen, müssen Verbraucher jedoch sowohl PIN als auch TAN in der vom Zahlungsauslösedienst bereitgestellten Maske eingeben. So kommen die Richter zum Schluss, dass die Sofortüberweisung, die „einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, […] als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht zumutbar“ ist.

So passen Sie Ihren Check-out an

Um den Check-out Ihres Online-Shops abmahnsicher zu machen, müssen Sie gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB mindestens eine für Ihre Kunden kostenfreie und gängige Zahlungsmöglichkeit anbieten. Sollte diese Option bei Ihnen ausschließlich die Sofortüberweisung sein, sollten Sie unbedingt eine weitere kostenlose Bezahlmethode in Ihr Angebot mitaufnehmen – beispielsweise Lastschrift oder Rechnung.

Rechtlicher Hintergrund: § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB

In § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist geregelt, dass Verbraucher regelmäßig mindestens eine zumutbare Möglichkeit haben sollen, ohne weitere Kosten bezahlen zu können. Im Gesetzestext heißt es hierzu, dass eine Vereinbarung, die den Verbraucher dazu verpflichtet, für seine vertragliche Pflicht zur Bezahlung ein bestimmtes Zahlungsmittel zu nutzen, für welches er Zusatzkosten zahlen muss, dann nicht wirksam ist, wenn „für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht.“

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