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§ 172 Abs. 4 HGB und die Rückzahlung von Ausschüttungen

Bei großen Anleger-Gesellschaften, z.B. den Schifffonds, die in Schieflage geraten, greift das Management gerne mal als Erstes in die Taschen der eigenen Anleger.

Bei großen Anleger-Gesellschaften, z.B. den Schifffonds, die in Schieflage geraten, greift das Management gerne mal als Erstes in die Taschen der eigenen Anleger.

Was die Wut der geschädigten Anleger ganz besonders zum Kochen bringt, sind Rückforderungen nach § 172 Abs. 4 HGB von bereits längst erfolgten Ausschüttungen. Wenn die Anleger dann das Geld nicht ganz schnell wieder zurückzahlen, werden sie von der eigenen Gesellschaft auch noch mit einer Klage überzogen!

Es handelt sich um folgenden Mechanismus: Das Management versagt. Es erwirtschaftet keine Gewinne, sondern Verluste. Statt sich aber wegen des miserablen Ergebnisses mit den Anlegern herumzuschlagen, werden den Gesellschaftern Scheingewinne vorgegaukelt, die in Wahrheit aber nur durch zusätzliche Kreditaufnahmen bestritten werden.

Wirtschaftlich gesehen ist das ein vollkommen sinnloser Vorgang: Das Management nimmt in aller Seelenruhe einfach zu Lasten der Anleger Darlehen auf, und zahlt diesen dann das geliehene Geld mit großartiger Geste wieder aus. Und die Gesellschafter freuen sich über den Geldsegen und merken überhaupt nicht, dass sie hier massiv an der Nase herumgeführt werden.

Der Bundesgerichtshof BGH hat nun derartigen Klagen mit Urteilen vom 12.03.2013, Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11 einen kleinen Riegel vorgeschoben. Für die Gesellschaft selbst entsteht nach diesen beiden Urteilen nämlich aus der Tatsache, dass Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, kein Rückzahlungsanspruch.

Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft danach dies nur die Außenhaftung, also die Haftung der Anleger gegenüber Dritten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie die Einlagen zurückgewähren.

Werden Einlagen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zurückbezahlt, entsteht daher ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden Abrede. Den Gesellschaftsverträgen der klägerischen GmbH & Co. KG hat der BGH keinen solchen Anspruch der Gesellschaften auf Rückzahlung der Ausschüttungen entnehmen können.

Vollkommen unverständlich ist uns, weshalb der deutsche Gesetzgeber § 172 Abs. 4 HGB nicht schon längst gestrichen, und die kreditfinanzierte Rückzahlung von Einlagen insgesamt verboten, vielleicht sogar unter Strafe gestellt hat.

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