Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsvollstreckung

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Inwiefern dürfen/ sind die Verwaltungsgerichte (VG) befugt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anzudrohen und durchzuführen mit Pfändungen, Verhaftungen, Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung usw. Zumal diese Versicherung schon von ca. 1 Jahr abgegeben wurde.
Hier geht es um den Fall von Amtshilfeersuchen des Beitragservice ARD, ZDF unterschrieben vom Kassenverwalter. Auf die Aufforderung sich zu legitimieren, das er für sein Handeln befugt ist, zeigt er seinen Dienstausweis , und verweist §25 LVwVG.. Da steht aber was von Beamter sein oder alle Fortbildungen eines Gerichtsvollziehers durchgemacht zu haben und das er in den Beamtenstatus erhoben werden kann.
Lohnt sich hier ein Gang zum RA wegen Nötigung?

Und müssen die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer Amtshilfe, egal welcher Art, das Hilfeersuchen nicht auf Richtigkeit überprüfen, oder können Sie sich auf den Satz, dass alles seine Richtigkeit hat vom Ersuchenden verlassen?

Antwort des Anwalts

Zur Rechtslage: Bei Ihnen findet eine Verwaltungsvollstreckung statt. Die wichtigste Unterscheidung zwischen der privatrechtlichen Zwangsvollstreckung, mit der privatrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden, und der Vollstreckung im öffentlichen Recht ist, daß diese Vollstreckung auf einer eigenen gesetzlichen Grundlage geschieht. Dies ist in Rheinland-Pfalz das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG). Nach dem LVwVG gelten die Vorschriften der ZPO zur Zwangsvollstreckung nur äußerst eingeschränkt. Sie gelten nur insoweit als Einwendungen nach §§ 781 bis 784 und 786 der Zivilprozessordnung erhoben werden, d.h. wenn gegen Erben vollstreckt wird. .
Charakteristisch für die Verwaltungsvollstreckung ist, dass aus Verwaltungsakten ohne vorheriges Erkenntnisverfahren vollstreckt werden kann („Selbsttitulierung“) und daß im Wege der Amtshilfe vollstreckt werden darf.
Nun zu Ihren Fragen:

  1. Inwiefern dürfen/ sind die VG befugt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anzudrohen und durchzuführen mit Pfändungen, Verhaftungen, Abnahme der EV usw. Zumal die EV schon von ca. 1 Jahr abgegeben wurde.
    Nach § 4Abs. 3 LVwVG sind die Vollstreckungsbeamten zu Vollstreckungsmaßnahmen befugt. Die Befugnis die eidesstattliche Versicherung abzunehmen ergibt sich aus § 25 a LVwVG. Allerdings darf nach § 25 b LVwVG eine erneute Vermögensauskunft nur eingeschränkt gefordert werden. Denn der Vollstreckungsschuldner, der die Vermögensauskunft nach § 25 a oder nach § 802 c der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802 k Abs. 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein aufgrund einer Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

  2. Dienstausweis eines Beamten
    Der Beamtenausweis ist zur Legitimation ausreichend, denn die vorgesetzte Behörde darf nur Beamte mit den notwendigen Fachkenntnissen mit solchen Aufgaben betrauen.

  3. Lohnt sich hier ein Gang zum RA wegen Nötigung?
    Nein, da hier offenbar ein rechtmäßiger Vollstreckungsversuch unternommen wurde.

  4. müssen die VG im Rahmen einer Amtshilfe, egal welcher Art, das Hilfeersuchen auf Richtigkeit überprüfen
    Der Grundsatz der allgemeinen Amts- und Rechtshilfe ist in Deutschland in Art. 35 Abs. 1 GG festgeschrieben: „Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.“

Da ersuchte Behörde darf daher nicht die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes überprüfen, da sie nur zur Hilfe, aber nicht zur Entscheidung berufen ist. Nur in Ausnahmefällen darf die Amtshilfe verweigert werden. Die ersuchte Behörde kann die Amtshilfe in ablehnen, beispielsweise dann, wenn sie nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand Hilfe leisten könnte. Die ersuchte Behörde darf keine Amtshilfe leisten, wenn sie dadurch gegen ein Gesetz, beispielsweise gegen Vorschriften des Datenschutzes, verstoßen würde. Dies ist hier nicht der Fall, da wegen rückständiger Gebühren vollstreckt wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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