Verjährung einer Vereinbarung

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.02.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im Jahre 2003 hatte ich eine GbR gegründet. Dann wollte ein Bekannter als Partner mit 15.000 EUR einsteigen und wollte entsprechende Anteile haben. Während unserer Verhandlung über wie viele Anteile für wie viel Geld arbeitete er freiwillig bei uns mit. 
Als ich dann die Idee hatte per Zeitungsinserat nach Interessenten zu suchen, die sich mit Unterstützung des Arbeitsamtes selbständig machen wollten, um die Beratungsgutscheine zu erhalten, kam dann dieser Kollege und meinte, dass er das doch machen könne. Also gab ich ihm die Interessenten. Später wollte er dann noch weniger Einlage zahlen, aber immer höhere Beteiligungen, weswegen der ganze Deal geplatzt ist. Auf einmal steht er mit einer Rechnung über seine Mitarbeit für 40.000 EUR im Raum und nötigt mich zu zahlen, da seine Brüder Anwälte sind. Im Dezember 2005 wurde ich schwer krank und war komplett arbeitsunfähig. Auf Grund des Druckes von ihm unterschrieb ich ein Schuldanerkenntnis, konnte aber nicht zahlen, da ich ja 18 Monate krank war. Nun kam ein Mahnbescheid über knapp 6000,00. Habe ich Chancen dagegen anzugehen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung: Habe ich Chancen dagegen anzugehen?

Ihre Vereinbarung nebst Mahnbescheidsantrag habe ich mit Dank erhalten. Zwar ist die Vereinbarung undatiert; ich gehe aber davon aus, dass das unterschriebene Exemplar wie im Mahnbescheid angegeben vom 12.12.2006 stammt. Inwieweit der in der Vereinbarung festgeschriebene Betrag von 6.223,44 EUR dem Grunde nach berechtigt ist, wird sich vermutlich kaum noch nachvollziehbar darstellen lassen. Sinn und Zweck dieser Vereinbarung war es wohl gerade, vorhandene Unklarheiten zu beseitigen. Dies wird aus Ziffer 1. der Vereinbarung deutlich, soweit dort auf jegliche Einwendungen zu Schuldgrund und Schuldhöhe verzichtet wurde. Damit haben Sie sich den Weg der Nachprüfung quasi selbst abgeschnitten.

Allerdings besteht dennoch ein Punkt, der zumindest erörterungswürdig ist. Die Vereinbarung stammt vom 12.12.2006 und ist nicht notariell abgesichert, d.h. sie unterliegt grundsätzlich der Verjährung. Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre und beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am Schluss des Jahres der Entstehung der Forderung. Damit war der Anspruch mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt. Mit Erhebung der Klage oder Einreichung des Mahnbescheids am 28.02.2011 konnte auch keine Hemmung (Unterbrechung) der bereits abgelaufenen Verjährungsfrist erreicht werden. Sie müssten demnach nur Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen und nach Abgabe an das Prozessgericht auf die Klagebegründung warten. Ihre Erwiderung würde quasi nur aus einem Satz bestehen, nämlich die Einrede der Verjährung zu erheben. Das Problem liegt jedoch auch hier in Ziff. 1 der Vereinbarung. Denn dort haben Sie auf jegliche Einwendungen verzichtet. Die Beispiele Schuldgrund und Schuldhöhe sind lediglich exemplarisch, so dass von dem Einwendungsverzicht wohl auch die Einrede der Verjährung erfasst wird. Das Zusammenwirken der beiden Worte jegliche und insbesondere müsste bei lebensnaher Auslegung zu diesem Ergebnis führen. Zumindest ist es unsicher, ob im Falle einer gerichtlichen Entscheidung das Gericht eine andere Sichtweise einnimmt und den Anspruch als verjährt betrachtet.

Der Vollständigkeit halber sei noch die Regelung des § 781 BGB erwähnt. Bei Ihrer Vereinbarung handelt es sich rechtlich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, welches gem. § 781 BGB der Schriftform bedarf. Da ich nicht sicher ausschließen kann, ob Sie seinerzeit die Vereinbarung evtl. per E-Mail getroffen haben der Hinweis, dass ein nicht unterzeichnetes Schriftstück per E-Mail form unwirksam wäre. Sofern dies der Fall ist, würde ein Einspruch gegen den Mahnbescheid und die Durchführung des Klageverfahrens für Sie Sinn machen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice