Verjährung der Herausgabeansprüche aus Eigentum

Online-Rechtsberatung
Stand: 19.08.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

In meinem Besitz befinden sich aus einer früheren Beziehung, noch z.T. wertlose Gegenstände, ebenso Geschenke. Diese Person hat nun per Anwalt die Herausgabe gefordert mit Verzeichnis der geforderten Gegenstände. Zum großen Teil habe ich diese nicht mehr. Der Auszug dieser Person war im Jahr 2004.
Nun meine Frage: was passiert wenn ich diese Gegenstände nur noch z.T. besitze? Ich muss aber nochmals betonen, es sind ziemlich wertlose Sachen.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Die Herausgabeansprüche aus Eigentum verjähren gem. § 197 BGB in dreißig Jahren, so dass grundsätzlich noch ein Herausgabeanspruch bestehen dürfte. Allerdings ist folgendes zu beachten: Zum einen muss diese Person beweisen, dass sich die im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände in Ihrem Besitz befinden oder jemals befunden haben. Die Behauptung der Anwälte und die Vorlage der Liste genügen keineswegs. Zum anderen muss sie sich fragen lassen, aus welchem Grund ihr nach sechs Jahren einfällt, offensichtlich nicht allzu wertvolle Alltagsgegenstände von Ihnen heraus zu verlangen. Hatten Sie einen Verwahrungsvertrag gem. § 688 BGB geschlossen? Bejahendenfalls sollten Sie die Kollegen auf § 688 BGB aufmerksam machen. Dieser lautet: Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ggf. sollten Sie für noch vorhandene Gegenstände einen entsprechenden Betrag berechnen und von Ihrem Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB Gebrauch machen, bis das Entgelt bezahlt ist.

Sofern Ihnen dies zu umständlich ist würde ich folgende Verfahrensweise empfehlen: Die Gegenstände, die sich tatsächlich noch in Ihrem Besitz befinden, sollten Sie freiwillig herausgeben. Bei den restlichen Sachen der Liste sollten Sie bestreiten, dass sie sich noch in Ihrem Besitz befinden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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