Anspruch auf Geldrückgabe oder nur Gutschrift bei Rückgaberecht der gekauften Sache?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Nach ein Kauf von 2 Matratzen mit Rückgabe Recht 
Dat. 30.09.2010 Preis 1564,00 € - Bezahlt.
nun konnte ich nicht darauf Schlafen und
brachte die Matratzen zurück, diese wurden auch zurückgenommen ,

darauf hin kaufte ich zwei Matratzen von Preis 418,00 € diese Matratzen
sind in Ordnung.

der Restbetrag von 1564,00 €

  • 418,00 €

    924,54 € sollte ich ein Warengutschrift annehmen,
    dieses habe ich abgelegt , ich möchte mein Betrag von 924,54 zurück,
    nach Telefon. Anfrage wurde ich immer abgewiesen.
    nach einer Schriftlichen Aufforderung am 27.Jan.2011 kam bis heute noch keine Reaktion vom Verkäufer.
    welche Möglichkeiten habe ich ?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ein gesetzlich geregeltes Umtauschrecht oder Rückgaberecht bei fehlerfreier Ware gibt es nur bei sog. Fernabsatzverträgen. Das sind Kaufverträge, die über das Internet oder den Versandhandel abgewickelt werden. Insoweit kann sich Ihr Rückgaberecht nur aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Auf der Homepage des Verkäufers wird ausdrücklich mit einem Rückgaberecht bei Matratzen geworben, so dass der Verkäufer daran gebunden ist. Allerdings wird auf der Site nichts dazu gesagt, ob der Käufer lediglich einen Anspruch auf eine Gutschrift hat oder das Geld bzw. wie in Ihrem Fall den Differenzbetrag zurückverlangen darf. Auch die AGB von der Firma regeln hierzu nichts. Nach Ihren Angaben wurde bei der Einräumung des Rückgaberechts nichts über die Art der Erstattung vereinbart. Es gelten daher die gesetzlichen Regelungen. Das vom Verkäufer (freiwillig) eingeräumte Rückgaberecht entspricht etwa einem vertraglichen Rücktrittrecht. § 346 Abs. 1 BGB regelt hierzu folgendes: Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Dabei sind die Leistungen so zurückzugewähren, wie sie empfangen wurden, vgl. Bamberger/Roth/Grothe BGB 2. Aufl. § 346 Rn 31. Die Firma hat Ihnen daher den Differenzbetrag auszuzahlen. Etwas anderes würde gelten, wenn die Rücknahme lediglich aus Kulanz erfolgt wäre oder der Verkäufer Sie darauf hingewiesen hätte, dass bei einer Differenz nur eine Gutschrift erfolgen würde. 

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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