Bearbeitungsfristen bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages

Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Michael Zemann
Stand: 29.10.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

In welcher Frist muss eine Kündigung eines Versicherungsvertrages bearbeitet werden?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,  

vielen Dank für Ihre Rechtsfrage, die ich Ihnen auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltsschilderung sowie Ihrer ergänzenden Mitteilung gerne wie folgt beantworte:  

Eine allgemeine Frist zur Bearbeitung einer Kündigung oder zur Bestätigung einer durch den Versicherungsnehmer erklärten Kündigung gibt es im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und auch im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht.  

Es ist aber zu beachten, dass Sie als Versicherungsnehmer für den rechtzeitigen Zugang einer Kündigung bei dem Versicherer beweispflichtig sind.  

Da Sie die Kündigung zum Ablauf der Versicherungsperiode 1.5.2010 bereits jetzt erklärt haben, ist insoweit noch kein konkreter Handlungsbedarf gegeben. Da die Allianz ein großer Versicherer ist, sind auch Reaktionszeiten von vier Wochen und mehr (leider) nichts Ungewöhnliches. Sollten Sie allerdings auch im nächsten Monat nichts von Ihrer Versicherung hören, wäre zunächst ein Anruf bei der zuständigen Betriebsabteilung zu empfehlen, um zu erfahren, ob Ihre Kündigung dort eingegangen ist. Wenn ja, fordern Sie zunächst nochmals fernmündlich eine sofortige schriftliche Bestätigung an. Wenn nein, sollte eine erneute Kündigung mit Zugangsnachweis schriftlich ausgesprochen werden. Bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist müsste eine Kündigung spätestens bis zum 1.2.2010 nachweislich bei der Allianz eingegangen sein.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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