Führerscheinprüfung ablegen trotz Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe in den letzten 20 Jahren hauptsächlich als Entwicklungshelfer in Afrika gearbeitet und bin im August 2011 nach Deutschland zurückgekehrt.
Der Grund hierfür ist mein fast zwei Jahre alter Sohn, welcher an einer für kenianische Arzte nicht diagnostizierbaren Krankheit leidet und ohne richtige Behandlung wohl nicht lange überleben wird.
Ich habe eine Stelle als technischer Leiter in einem Hotel in Lam angenommen und wurde dort nach 4 Monaten gekündigt da ich keinen deutschen Führerschein besitze.
Da ich dringend eine Arbeit brauchte um die Krankenhaus und Medizinkosten für mein Kind zu bezahlen, habe ich eine neue Stelle in einem anderen Hotel angenommen und aus Angst den Job nicht zu bekommen, angegeben dass ich eine Fahrerlaubnis besitze.
Das stimmt auch insoweit, dass ich seit 20 Jahren eine Kenianische Fahrerlaubnis besitze mit welcher ich sogar in den Niederlanden fahren durfte. Meine deutsche Fahrerlaubnis wurde mir 1992 wegen Alkohol am Steuer für vier Monate entzogen und ich habe diese niemals wieder beantragt.

Nach meiner Rückkehr nach Deutschland habe ich eine Gebühr von 180 Euro bezahlt und meinen Führerschein beantragt. Mir wurde auch gesagt dass ich die theoretische und praktische Prüfung nachholen muss.
Vor zwei Wochen sagte mir mein Direktor in München, ich solle unbedingt in unser anderes Hotel nach Garmisch fahren da dort eine Notreparatur zu beheben ist.
Er fragte mich ob ich eine Fahrerlaubnis hätte und ich bejahte dies.
Am Ende der Garmischer Autobahn wurde ich von der Polizei aufgehalten und darüber belehrt dass meine Kenianische Fahrerlaubnis keine Gültigkeit hat und ich eine Strafanzeige wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis bekommen werde.
Ich habe meinen Arbeitgeber davon in Kenntnis gesetzt und habe eine Frist von 8 Wochen erhalten um die Sache zu bereinigen oder auch diesen Job zu verlieren.

Der einzige Grund warum ich nicht gleich gekündigt wurde (Probezeit) ist, dass ich durch meine gute Arbeit und Fachkenntnis überzeugen konnte und zwischen Garmisch und München derzeit noch mit dem Zug pendeln kann.

Wie sie sich sicher denken können, habe ich nicht sehr viel Geld da ich bis auf 200 Euro, welche ich selbst zum Leben brauche, alles an meine Frau nach Kenia überweisen muss, um den Unterhalt meiner beiden Kinder zu sichern.

Ich vergaß auch zu erwähnen dass ich meine Fahrprüfung und Theorieprüfung jederzeit machen kann (Bescheid kam letzte Woche) und bei Erfolg sofort meine Fahrerlaubnis der Klasse B erhalten würde.
Leider bin ich mir nicht bewusst ob dies in meinem Falle eine Geldverschwendung ist (etwa 250 Euro Fahrschule incl. Prüfungen) und mir der "neue" Führerschein dann gleich wieder genommen wird.

Antwort des Anwalts

Leider ist es zutreffend, dass Sie mit Ihrem kenianischen Führerschein nicht (mehr) berechtigt sind, Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen. Zwar kann Ihnen die damalige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr entgegengehalten werden, was zu einer grundsätzlichen, beschränkten Nutzungsmöglichkeit des kenianischen Führerscheins in Deutschland führt.

Diese Berechtigung erlischt jedoch spätestens 6 Monate nach Wohnsitznahme in der Bundesrepublik. Innerhalb dieses halben Jahres ist ihr Führerschein, nach Ablegung einer theor. und praktischen Prüfung, auch dies ist korrekt, in einen deutschen Führerschein umzuschreiben. Da die Kontrolle augenscheinlich nach Ablauf der 6 Monate stattfand und leider auch kein, in Ausnahmefällen möglicher, Verlängerungsantrag auf ein Jahr gestellt wurde, waren Sie zum Kontrollzeitpunkt tatsächlich ohne Fahrerlaubnis unterwegs, was eine Verurteilung insoweit wahrscheinlich werden lässt.

Allerdings sollten Sie derzeit die Flinte noch nicht ins Korn werfen.

Zwar ist es so, dass die Führerscheinstelle Ihren Antrag so lange nicht weiterbearbeiten wird, wie das entsprechende Ermittlungsverfahren läuft, wenn jedoch keine isolierte Sperrfrist ausgeurteilt wird, würde Ihr Antragsverfahren normal Fortgang nehmen.

Augenscheinlich hat die Behörde derzeit noch keine Kenntnis vom schwebenden Ermittlungsverfahren, anders lässt sich die Prüfungserlaubnis nicht erklären. Sobald dort jedoch Kenntnis erlangt wird, was jederzeit theoretisch passieren kann, würde das Verfahren bis zur gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt, resp. die Erteilung nach bestandenen Prüfungen zurückgestellt.

Gleichwohl würde ich Ihnen zur Ableistung der Prüfungen raten. Nach dem geschilderten Sachverhalt erscheint eine isolierte Sperrfrist eher unwahrscheinlich. § 21 StVG ist kein Regelfall der §§ 69, 69a StGB (Entziehung der FE und Sperre), so dass im Regelfall bei Ersttätern und fahrlässiger Begehungsweise keine Sperrfrist ausgeurteilt wird. Auch die Tatsache, dass das Umschreibungsverfahren bereits in Angriff genommen wurde, ist hierbei zu berücksichtigen.

Da bei Ihnen die Zeit drängt, sollten Sie also das Umschreibungsverfahren fortführen. Parallel bietet es sich an, einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, um zum einen wohlmöglich eine Beschleunigung der gerichtlichen Entscheidung herbeizuführen, ferner für Sie positiven Einfluss auf das Strafmaß zu nehmen. Beides erscheint durchaus im Bereich des Machbaren. Gerne können Sie sich bei Bedarf an meine Kanzlei wenden. Wir vertreten bundesweit regelmäßig in ähnlich gelagerten Fällen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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