Streichung von Betriebsausgaben bei einer Betriebsprüfung

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ingenieurbüro X (Herr X selbst) wird auf Grund einer Projektbesprechnung von Ingenieurbüro Y bewirtet / Restaurantbeleg.

Privat sind wir verheiratet aber beruflich hat jeder seine eigene Firma (Ingennieurbüro gleicher Fachrichtung), unterschiedliche Kunden, Mitarbeiter usw. Steuern muss auch jeder für seine Firma zahlen.

Warum wird das nicht anerkannt, nur wenn zusätzlich ein Kunde bewirtet wurde, soll es anerkannt werden.

Antwort des Anwalts

Theoretisch müsste das Finanzamt Bewirtungsaufwendungen und Betriebsausgaben auch in der von Ihnen geschilderten Situation anerkennen.

Grundsätzlich sind dabei 70 % der Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sich die Aufwendungen insgesamt in einem angemessen Rahmen bewegen.

Die tatsächliche Höhe und die konkrete betriebliche Veranlassung (Ort, Tag, Anlass, Teilnehmer) muss auf den Rechnungen vermerkt sein bzw. dokumentiert sein.

Für den Nachweis des Bewirtungsanlasses reichen allgemeine Umschreibungen nicht aus. Sie müssen den konkreten Anlass der Besprechung dokumentieren.

Also Vermerke wie beispielsweise Geschäftsbesprechung, Hintergrundgespräch, Akquisitionsbesprechung, Informationsgespräch, Kontaktpflege, Besprechung etc. reichen nicht aus.

Formulierungsbeispiel: Besprechung der Erledigung des gemeinsamen Auftrags bei der Unternehmen Nr. …, Kunden-Nr. …

Das Problem ist bei derartigen Geschäftsbeziehungen immer die fehlende Abzugsfähigkeit von privaten Aufwendungen, vgl. dazu §§ 9 und § 12 EStG *1). Dies ist geregelt in der Einkommensteuer-Richtlinie R 4.10 EStR (Bewirtung und Bewirtungsaufwendungen).

Bei Beziehungen zwischen Verwandten ist in solchen Situationen die Abgrenzung von betrieblichen und privaten Aufwendungen häufig kaum möglich oder nachvollziehbar.

Wenn zusätzlich ein Kunde dabei ist, dann kann man im Wesentlichen ausschließen, daß Sie bei der Geschäftsbesprechung auch private Dinge besprechen. Wenn Sie sich aber als Eheleute gegenseitig bewirten, ist die Vermutung allerdings gegenteilig. Es wäre nach der Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich, daß Eheleute bei privaten Besprechungen nur geschäftliche Angelegenheiten besprechen.

Daher vermutet das Finanzamt, daß Sie dabei mit aller Wahrscheinlichkeit auch private Angelegenheiten besprechen, die nicht mehr abzugsfähig sind. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden und findet ihre Grenze in der ungerechtfertigten Benachteiligung von Eheleuten im Vergleich zu sonstigen Geschäftsleuten. Hier würde der Schutz von Art. 6 GG (Ehe und Familie) letztendlich zur Anerkennung ihrer Betriebsausgaben zwingen.

Allerdings besteht akzeptierter Massen bei Geschäften zwischen Angehörigen eine höhere Beweislast für die betriebliche Abzugsfähigkeit als sonst. Hier könnten formale Fehler bei den Rechnungen, die dem Finanzamt vorgelegt wurden, eine der Ursache der fehlenden Anerkennung sein.

Abhilfe kann hier eventuell eine strengere Nachweisführung durch die Eheleute verschaffen, die den Kriterien der von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Vorgaben für Verträge zwischen Angehörigen genügen *1).

Sie benötigen danach entweder klar vertragliche Vorgaben und Vereinbarungen für Ihre Geschäftsbesprechungen unter vier Augen. Wenn es das nicht gibt, könnten konkrete Gesprächsprotokolle helfen.

Dabei müssen auch sonstige Indizien beachtet werden, die für oder gegen einen privaten Bezug sprechen und vom Finanzamt auch akribisch ausgewertet werden.

Dazu gehört u.a. der Anlass der Gespräche, Dauer, der Ort (im Betrieb oder zu hause?), die äußeren Umstände etc.

Tipp: Fragen Sie nach einer schriftlichen Begründung der fehlenden Abzugsfähigkeit und danach, welche Dokumente gegebenenfalls akzeptiert werden können, um den Abzug als Betriebsausgaben zu erlauben.

Empfehlenswert wären einerseits eine Rahmenvereinbarung dieser Besprechungen und weiterhin ein jeweils akribisch auszufüllendes und zu unterschreibendes Formblatt, das den oben genannten Kriterien der Rechtsprechung genügt hinsichtlich der Dokumentation, und zusammen mit jeder einzelnen Rechnung über derartige Bewirtungen abgeheftet wird.

Häufig wäre es auch sinnvoll, sich mit der Finanzverwaltung auf einen geschätzten, immer nicht abziehbaren Privatanteil an diesen Ehegattenbewirtungen zu verständigen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 12 EStG

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 5, 7 und 9, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

  1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;

  2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;

  3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;

  4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen;

  5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

Weiterführende Fundstellen zum Gesamtkomplex Bewirtungsaufwendungen

Einkommensteuer-Richtlinie R 4.10 EStR
Bewirtung und Bewirtungsaufwendungen Fundstelle:

http://www.aok-business.de/hessen/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/grundlagen-ansicht/poc/docid/1892586,20/

https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/V/Vertraege-zwischen-Angehoerigen.html#D063089300016

http://www.lexware.de/top_thema_drucken?pv%5Bxc__label%5D=00000370

http://www.steuerbuero-krenzer.de/information_mandantenbrief/show/date/2004-05-01/

http://www.jost-steuerberater.de/pdfs/bewirtung.pdf

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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