Hundesteuer nach Ableben des Hundes zurückverlangen

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Habe meinen Hund am 26.04. abgemeldet, da er verstorben ist.
Habe aber bis heute die zu viel bezahlte Hundesteuer in Höhe von 56 Euro nicht erstattet bekommen. Auch auf mehrmaligen Hinweis bin ich nur vertröstet worden. Gibt es eine Frist die auch diese "Herren" da oben einhalten müssen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ihre Rechtsfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass Sie dem Steueramt eine Kopie der Todesbescheinigung Ihres Hundes geschickt haben. Ohne diesen Nachweis wird zumindest im hiesigen Raum keine Erstattung von Hundesteuer vorgenommen.

Nach Erhalt der Bescheinigung ist dem Steueramt eine angemessene Frist zur Bearbeitung und Überweisung zuzubilligen, über die das Gesetz nichts aussagt, die ich jedoch mit maximal 4 Wochen veranschlagen würde.

Sie können dem Steueramt jedoch selbst eine Frist zur Rücküberweisung des Geldes setzen mit der „Androhung“, dass Sie nach Ablauf dieser Frist den Ihnen zustehenden Rück-zahlungsanspruch über einen Rechtsanwalt geltend machen werden. Üblicherweise wird bei derart einfach gelagerten Sachverhalten eine Frist von maximal 14 Tagen ausreichend sein.

Das Schreiben könnte wie folgt lauten :

„ Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom … hatte ich Ihnen eine Kopie der Todesbescheinigung meines Hundes ….
übersandt.
Trotz mehrfacher Erinnerung kann ich bis heute kein Eingang der zuviel bezahlten Hundesteuer von € 56,- verzeichnen.

Hiermit setze ich Ihnen eine letzte Frist zur Überweisung des Betrages bis spätestens zum …………

Sollte der Betrag bis zum genannten Datum nicht überwiesen sein, so werde ich die Angelegenheit meinem Rechtsanwalt übergeben.

Mit freundlichen Grüßen

……………………… “

Ich hoffe, dass Ihre Rechtsfrage hiermit beantwortet ist.

Für den Fall von Rückfragen erreichen Sie mich unter meiner persönlichen Hotline-
Nummer 0900-1876000083 während meiner nächsten Bereitschaftszeit morgen zwischen 9 und 15 Uhr.

Mit freundlichen Grüssen
RA Silke Helmling

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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