Widerspruch nach gerichtlichem Vergleich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens fand eine Anhörung beim LG statt und ein Vergleich wurde geschlossen.
Der schriftliche Vergleich ist nun eingetroffen. Eine Rechtsmittelbelehrung wurde nicht beigefügt.
Frage:
Kann ich Einspruch oder Widerspruch einlegen? Wenn ja, wie lange ist die Frist?

Antwort des Anwalts

Bei einem gerichtlichen Vergleich gibt es keine Rechtsmittel. Der Rechtsstreit wird ja einvernehmlich unter Mitwirkung des Gerichtes ganz oder teilweise beigelegt. Deshalb ist ein Rechtmittel gegen einen Vergleich systematisch nicht angebracht.

Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Rechtsanwalt oder ein Vertreter der Partei an dem Abschluß des Vergleiches mitwirkt, die nicht die letztendliche Entscheidungs- hoheit über die verglichenen Ansprüche haben. In dem Fall muss aber der nicht ausreichend bevollmächtigte Vertreter einen Widerrufsvorbehalt in den Vergleich mit aufnehmen lassen. Von Gerichts wegen muss kein Widerrufsvorbehalt vorgesehen werden.

Ein Widerrufsvorbehalt ist auch angebracht, wenn eine Rechtsschutzversicherung involviert ist, da diese sonst unter Umständen leistungsfrei wird.

Wird ein Widerrufsvorbehalt im Rahmen des Vergleiches gemacht, wird regelmäßig aich die Widerrufsfrist festgelegt, das sind üblicherweise 2 oder 3 Wochen ab Vergleichsschluss.

Wenn kein Widerrufsvorbehalt gemacht wurde ist der Vergleich wirksam und unwiderruflich zustandegekommen.

Der Vergleich kann dann allenfalls wegen Täuschung oder Drohung angefochten werden. Dafür müssen vom Anfechtenden die Voraussetzungen der Täuschung, die Ihn zum Abschluss des Vergleiches veranlasst haben bewiesen werden. Wenn Ihnen also der Vergleich lediglich nicht günstig erscheint , haben Sie keine Möglichkeit den Vergleich zu beseitigen. Nur wenn die Gegenseite Sie nachweisbar über die Umstände, die zum Vergleichsschluss geführt haben getäuscht haben, haben Sie möglicherweise einen Hebel den Vergleich auszuhebeln. Dazu bedarf es aber einer nachweislich betrügerischen Vorgehensweise der Gegenseite. Mit dem Argument der Drohung werden Sie bei einem vor Gericht geschlossen Vergleich kaum durchdringen.
Eine Anfechtung hat unverzüglich nach Kenntnis der die Anfechtung begründenden Umstände zu erfolgen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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