Widerrufsrecht bei Fernabsatzvertrag

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Nach einem Anruf der XXX bekam ich am 14.05.2012 alles Schriftliche zugeschickt. Nun wollte ich alles widerrufen, leider geht das wohl nicht nach BGB §312 Abs. 4 Nr. 4. Bei Fernabsatzverträgen besteht kein Widerrufsrecht .
Stimmt das so?

Antwort des Anwalts

Im Gegensatz zu § 312 reagiert § 312b nicht auf eine vom Unternehmer geschaffene Gefahr für den Verbraucher (Überrumpelung). Vielmehr kann das Verhalten des Unternehmers beim Fernabsatz untadelig und dieser vom Verbraucher selbst gewählt worden sein. Dass der Verbraucher trotzdem das Recht auf besondere Informationen (§ 312c) und auf Widerruf oder Rückgabe (§ 312d) haben soll, beruht auf der Annahme einer besonderen Gefährlichkeit des Fernabsatzes: Anbieter und Verbraucher begegnen sich nicht physisch und der Verbraucher kann die Ware oder Dienstleistung idR nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen (BTDrs 14/2658, 15). Zudem entziehen sich die Informationen zu dem Geschäft häufig einer zuverlässigen Speicherung durch den Verbraucher. Zur Unabdingbarkeit § 312i.
Es müssen sich wie bei § 312 ein Unternehmer und ein Verbraucher gegenüberstehen (I 1). Für die Stellvertretung gilt hier ebenso wie bei § 312, dass die situativen Erfordernisse bei dem handelnden Vertreter vorliegen müssen. Doch schließt analog § 166 II ein persönlicher Kontakt des vertretenen Verbrauchers mit dem Unternehmer § 312b aus, wenn der Vertreter nach bestimmten Weisungen handelt (MüKo/Wendehorst Rz 65): Es soll verhindert werden, dass zB der Verbraucher die Ware im Laden untersucht und dann den Vertreter zu einer telefonischen Bestellung veranlasst und sich so ein Widerrufsrecht verschafft.
Der erst durch das G v 7.12.04 angefügte IV schränkt die §§ 312c, d in eigenartiger Weise ein: In IV 1 geht es um eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden "Vorgängen", IV 2 behandelt mehrere in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Vorgänge der gleichen Art. In beiden Fällen sollen die §§ 312c, d nur für die erste Vereinbarung oder den ersten Vorgang gelten. Diese Kette soll jedoch nach III unterbrochen sein, wenn länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr stattgefunden hat; dann soll der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe nach IV 2 gelten.
Ziel dieser hoch abstrakt formulierten und daher wenig anschaulichen Regelung ist va, dass die Umständlichkeiten von § 312c nicht ständig wiederholt werden müssen. Beispiele sind für IV 1 der Giro- oder Depotvertrag, für IV 2 aufeinander folgende gleichartige Getränkelieferungen.
Das bedeutet, dass Sie dann kein Widerrufsrecht haben sollen, wenn Sie im Sinne des Absatzes 4 bereits schon einmal die selbe Dienstleistung in Anspruch genommen haben, Sie also bereits Bestandskunde bei der SKL Günther sind und dort innerhalb des letzten Jahres gleichartig Lose erstanden haben.
Wenn Sie erstmalig hier Kunde geworden sind oder aber länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art vorgekommen ist, dann stehen Ihnen die Rechte aus § 312b BGB ausdrücklich zu, zu prüfen wären dann die Ausnahmen in § 312d Absatz IV.

Die Rechtsfolgen aus der Annahme eines Fernabsatzvertrages stehen nicht in § 312b, sondern erst in §§ 312c (Informationspflichten des Unternehmers) und 312d (Widerrufs- oder Rückgaberecht des Verbrauchers). Beide Vorschriften sind dadurch miteinander verbunden, dass die Frist für Widerruf oder Rückgabe nach § 312d II idR nicht vor der Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c II beginnt. Der gleichfalls erst durch das G v 7.12.04 angefügte Absatz V lässt weitergehende Verbraucherschutzrechte unberührt. Gemeint sind etwa Schutzrechte aus dem UWG, dem TeledienstG oder aus den §§ 10 ff AMG (Informationspflichten bei Arzneimitteln).

Ihr Widerrufsrecht ergibt sich aus § 312d BGB:
Es braucht kein Informationsfehler vorzuliegen, sondern es genügt des Vorliegen eines Fernabsatzvertrages iSv § 312b I. Denn nach der Auffassung der zugrunde liegenden FernabsRL (vgl § 312b Rn 1) ist schon der Fernabsatz als solcher für den Verbraucher gefährlich, weil Vertragspartner und Vertragsgegenstand nicht körperlich präsent sind.
Im Zuge des am 4.8.09 in Kraft getretenen Gesetzes zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen wurden die §§ 312d, f und g geändert (dazu Hecker K&R 09, 601; Alexander JuS 09, 1070). Durch das VerbrKrRL-UG vom 11.6.10 wurde § 312d II und V neugefasst. Zu beachten ist die Übergangsregelung in Art 229 § 22 II EGBGB
Das FernabsAnpG vom 27.7.11 (BGBl I 1600), in Kraft getreten am 4.8.11 hat V 2 neugefasst und VI aufgehoben; letztere Bestimmung findet sich in § 312e II wieder.
Nach I 1 hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355; stattdessen kann ihm nach I 2 bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. Der beschränkte Anwendungsbereich für das Rückgaberecht folgt notwendig daraus, dass nur bei körperlichen Sachen eine Rückgabe nach § 356 II in Betracht kommt.
Die Frist für den Widerruf ist allg in den § 355 II und III sowie 356 II geregelt. Hiervon bestimmt jedoch II Abweichungen für den Fristbeginn bei Fernabsatzverträgen: (1.) Dieser Beginn ist bis zur Erfüllung der Informationspflichten von § 312c II aufgeschoben (2.) bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Eingang beim Empfänger; bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren entscheidet die erste Teillieferung; (3.) bei Dienstleistungen liegt der Fristbeginn nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses; vorher soll der Verbraucher also wohl einen ihn bindenden Antrag widerrufen können.
Andererseits hat III auch Gründe für ein früheres Ende der Frist, die letztlich auf das Verbot des Selbstwiderspruchs zurückgehen:
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten vollständig erfüllt ist. Eine Schlechtleistung wird nicht als vollständige Erfüllung angesehen; sie lässt also das Widerrufsrecht unberührt (Palandt/Grüneberg Rz 7). Dagegen steht ein Informationsfehler (vgl § 312c) dem Erlöschen nicht entgegen.

In IV und V enthält § 312d eine umfangreiche Liste von Fallgruppen, in denen das Widerrufsrecht
(und folglich auch das Rückgaberecht) ausgeschlossen ist (mit Beweislast des Unternehmers, BGHZ 154, 239, 246). Dafür sind sehr verschiedene Gründe und ist teils auch die Wirkung einer Lobby maßgeblich. Nach IV am Anfang darf aber "nichts anderes bestimmt" sein. Dafür kommen etwa die §§ 495, 510 in Betracht.
Bei Ihnen ist die Gruppe 4 von Relevanz:

IV Nr 4 erfasst Wett- und Lotteriedienstleistungen. Hier muss nach der Entscheidung oder Ausspielung ein Widerruf schon nach dem Grundgedanken von Nr 1 weichen, weil Gegenstand des Geschäfts eine Chance darstellt, die dann erloschen ist. Palandt/Grüneberg Rz 12 verlangt zudem einen nach staatlicher Genehmigung wegen § 763 wirksamen Vertrag. Auch hier gilt allerdings eine Gegenausnahme für telefonische Vertragsabschlüsse.

Sie haben mitgeteilt, dass es sich bei Ihnen um einen telefonischen Vertragsschluss gehandelt habe. In diesem Falle gilt wieder die Ausnahme von der Ausnahme, so dass bei – ausdrücklich nur telefonischem Vertragsschluss – der Widerruf durchaus möglich ist.
Zu beachten ist aber die durch das Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 4.8.09 eingefügte Gegenausnahme, wonach bei telefonischer Abgabe der Vertragserklärung ein Widerruf auch hier möglich ist.

Zusammengefasst lässt sich also sagen:
1) Grundsätzlich haben Sie ein Widerrufsrecht
2) Bei einer erstmaligen Kontaktaufnahme / bei erstmaligem Vertragsschluss gilt das Widerrufsrecht im Fernabsatz immer, erst bei vertiefter Kundenbindung soll dies nicht mehr relevant sein.
3) Ausnahmsweise werden Lotterien nicht hiervon erfasst
4) Höchst ausnahmsweise dann doch, wenn der Vertragsschluss nur fernmündlich zustande gekommen war.

Wenn Sie also nur am Telefon den Vertrag geschlossen haben sollten und nicht erst nach der Kontaktaufnahme dann entsprechende Formulare ausgefüllt und unterschrieben zurückgeschickt haben, dann können Sie innerhalb der gesetzlichen Frist Ihr Widerrufsrecht ausüben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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