Landwirtschaftliche Alterskasse lehnt Rentenantrag ab: Was tun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe die Rente ab 63 nach 45 Beitragsjahren beantragt - wurde abgelehnt mit der Begründung, dass ich nur 443 anstatt 540 Wartezeitmonate hätte - es werden die Wartezeiten der Landwirtschaftlichen Alterskasse von insgesamt 121 Monaten einfach nicht angerechnet. Ich habe Widerspruch eingelegt.
Ebenso lehnt die Landwirtschaftliche Alterskasse die Rente ab, weil die wiederum nur 30 Jahre und 9 Monate anerkennt?! Auch hier habe ich Widerspruch eingelegt - wie stehen die Chancen?? 

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich sind Landwirte in den landwirtschaftlichen Alterskassen versicherungspflichtig. Ausschlaggebend für die Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte ist die Betriebsgröße des landwirtschaftlichen Unternehmens. Neben einer Befreiung von der Versicherungspflicht kraft Gesetzes ist auch eine Befreiung auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die Berechnung der Wartezeitmonate richtet sich nach § 17 ALG einerseits und nach § 50 SGB VI andererseits.
§ 50 VI systematisiert die Wartezeiten dadurch, dass den Wartezeiten von 5, 20, 25, 35 und 45 Jahren die jeweils damit zusammenhängenden Rentenarten zugeordnet werden. Darüber hinaus bringt die Regelung in Verbindung mit § 34 SGB VI den Grundgedanken zum Ausdruck, dass Renten im Sinne des SGB VI in der Regel nur dann beansprucht werden können, wenn der Versicherte zuvor eine bestimmte Zeit dem Versicherungssystem angehört und damit Anwartschaften erworben hat, die einen späteren Rentenbezug ermöglichen. Im Ergebnis trägt die Notwendigkeit einer bestimmten Wartezeiterfüllung damit dem Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung und damit dem für diese Versicherung grundlegenden Prinzip Rechnung, dass die Beiträge, die in das System der gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt werden, dazu genutzt werden, die im gleichen Zeitraum zu erbringenden Leistungen zu finanzieren. Mit dem Erfordernis, vor dem Rentenbezug eine bestimmte Wartezeit erfüllt zu haben, soll letztendlich sichergestellt werden, dass ein Versicherter, der Leistungen empfängt, der Versichertengemeinschaft zunächst für einen gewissen Mindestzeitraum angehört haben.
Sie haben aber hier verschiedenen Versorgungssystemen angehört und können bei Vorliegen der Voraussetzungen aus den verschiedenen Systemen Versorgungsleistungen erhalten.
Hieraus folgt aber, dass eine Zusammenrechnung von Wartezeiten nicht möglich ist.
Die Rente mit 63 bei 45 Beitragsjahren hat als Voraussetzung, dass die Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind. Eine Zusammenrechnung ist leider nicht möglich.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden angerechnet:
Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit – damit ist aber eine versicherte Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint.
Berücksichtigungszeiten, Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten für den Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (außer die letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt),
Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten für den Bezug von Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld, Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen, Ersatzzeiten.
"Bonus-Monate" aus einem Versorgungsausgleich zählen nicht.

Hieraus folgt nun leider, dass die eingelegten Widersprüche keine Aussicht auf Erfolg haben können.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können, hoffe aber, zur Rechtssicherheit beigetragen zu haben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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