Krankenkasse kündigt Mitgliedschaft

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Mann ist US-Staatsbürger und arbeitet als Zivilangestellter für die US-Streitkräfte in Deutschland. Er ist nicht meldepflichtig und unterliegt dem SOFA-Abkommen. Er kann sich somit - unabhängig von seinem Einkommen - nicht gesetzlich versichern (ist daher privat versichert).

Ich bin gesetzlich pflichtversichert. Unsere beiden Kinder (fünf und acht Jahre alt) sind seit Ihrer Geburt bei mir familienversichert.

Die GKV hat uns bereits 2011 und 2012 die Familienversicherung wegen Überschreitung der JAEG meines Mannes gekündigt. Wir haben jeweils Widerspruch eingelegt, da nicht dargelegt war, wie das Einkommen meines Mannes (Einkommen in US-$, versteuert in den USA) bewertet und umgerechnet wurde. Dem Widerspruch wurde jeweils "nach nochmaliger Prüfung" stattgegeben.

Jetzt haben wir wieder eine Kündigung erhalten und wieder Widerspruch eingelegt. Diesmal mit der Begründung, dass nach SGB das Gesamteinkommen, welches dem steuerrechtlichen Einkommen entspricht, zugrunde zu legen ist. Laut deutschem Steuerbescheid ist das Einkommen meines Mannes 0 Euro. Wir haben die bereits vorgelegten Einkommensnachweise meines Mannes zurückgezogen, da sie nicht relevant seien.

Die GKV hat geantwortet: " Entscheidend für die Berücksichtigung von Einkommen im Rahmen des §10 Abs. 3 SGB V bzw. §25 Abs. 3 SGB XI ist, dass das Einkommen nach seinem Charakter einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG genannten Einkunftsarten entspricht. Diese gleichartige Heranziehung von in- und ausländischen Einkommen führt dazu, dass grundsätzlich die gleichen Abzugsbeträge in Ansatz zu bringen sind, wie sie das deutsche Einkommensteuerrecht zur Ermittlung der Einkünfte in Sinne des § 2 Abs. 2 EStG vorsieht. " ..." Sie begründen Ihren Widerspruch auch damit, dass Ihr Ehegatte als amerikanischer Staatsbürger seine Einkünfte in Deutschland nicht versteuern muss und somit diese bei der Beurteilung der Familienversicherungsrelevant sind. Die Beurteilung des Gesamteinkommens in der Sozialversicherung ist nicht dem Steuerrecht gleichzusetzen. Somit sind die vorliegenden Einkommensnachweise Ihres Ehegatten prüfungsrelevant."

Können wir nur mit dem Einkommen unterhalb der JAEG durch die Heranziehung hoher tatsächlicher Werbungskosten argumentieren und werden so jedes Jahr mehrere Wochen oder diesmal sogar Monate ohne Versicherung sein, bis dem Widerspruch stattgegeben wird oder gibt es einen anderen Argumentationsweg? Dieser Zustand ist so nicht zumutbar.

Antwort des Anwalts

Ich kann mir gut vorstellen, dass es sehr problematisch ist, wenn man zu befürchten hat, dass man die Krankenversicherung verliert.

In der Tat hat die Krankenkasse grundsätzlich recht, wenn Sie das Einkommen Ihres Mannes mit dem nach dem deutschen Steuerrecht üblichen Berechnungsmethoden gleichsetzt. Allerdings kann man die Werbungskosten selbst direkt abziehen, wenn man diese im Zweifel nachweisen kann. Sollte die Krankenkasse eine Familienversicherung tatsächlich weiterhin ablehnen, so weise ich darauf hin, dass bei einem Widerspruch zu beachten ist, dass dieser grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, mit der Folge, dass solange das Widerspruchsverfahren läuft, die Versicherung weiter gilt. Es sei denn, die Krankenkasse ordnet an, dass der Ablehnungsbescheid sofort vollziehbar ist, dann müsste man eine einstweilige Anordnung vor dem Sozialgericht einlegen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice