Wasserschaden und dessen Folgen beim Vermieter geltend machen

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Durch einen nicht von mir verschuldeten Schaden im Badezimmer,möchte ich Anspruch auf Entschädigung durch die Vesicherung meines Vermieters geltend machen. Dazu würde ich eine gute Formulierung in Briefform brauchen.

Folgendes hat sich zugetragen:
Am letzten Tag unseres Urlaubes kamen wir nach Hause und fanden das ganze Bad in ca. 2 cm hoher Kloake und Wasser vor. Der Schaden wurde nicht von uns verursacht,es stank nicht nur sehr übel es war einfach nur sch....,nachdem wir die Möbel entfernt hatten putzten wir noch fast die ganze Nacht durch und die nächsten 3 Tage lang um alles wieder zu desinfizieren und sauber zu bekommen.

Ich möchte gerne Putzmittel und Arbeitskraft geltend machen. Außerdem hatten wir vier Tage Arbeitsausfall, da wir uns mit Keimen und Bakterien angesteckt hatten.

Antwort des Anwalts

Gegen die Versicherung Ihres Vermieters haben Sie keinerlei Ansprüche, da Sie nicht Vertragspartei des Versicherungsverhältnisses sind.

Sie haben aufgrund des Wasserschadens lediglich Ansprüche gegen Ihren Vermieter.

So können Sie in erster Linie eine Mietminderung für die Tage geltend machen an denen Sie wegen des Wasserschadens Ihre Wohnung nicht (vollständig) Nutzen konnten. Da Sie von 3 Tagen sprechen, kommt maximal eine Mietminderung von 10% in Betracht.

Hinsichtlich Ihrer Aufwendungen (Arbeitszeit und Arbeitsmaterialien) kommt es zum einen darauf an, ob Sie den Vermieter über den Schaden informiert haben und zum anderen wie dieser darauf reagiert hat. Nach § 536c BGB hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über jeden aufgetretenen Schaden zu informieren. Hat der Vermieter Sie daraufhin mit der Schadensbeseitigung beauftragt, können Sie aufgrund dieses Auftrages mit den genannten Kosten abrechnen.

Liegt keine Benachrichtigung und Beauftragung des Vermieters vor, können Sie die notwendigen Maßnahmen auf der Grundlage des § 536a Abs.2, Ziff.2 BGB erhalten, wenn die von Ihnen getroffenen Maßnahmen zur Erhaltung des Bestandes der Mietsache erforderlich waren. Angesichts weiterer drohender Wasserschäden wird man bei einem Wasserschaden davon ausgehen können. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie darlegen und beweisen können, dass der vorliegende Schaden nicht auf Ihrem Verschulden beruht.

In dem Brief an Ihren Vermieter müssen Sie also nicht nur zur Schadensursache Stellung nehmen sondern auch im Detail die von Ihnen vorgenommenen Arbeiten incl. Arbeitszeiten und Arbeitsmaterial auflisten und Ihre Gesamtforderung beziffern.

Soweit der Vermieter entsprechend versichert ist, kann er diese Forderung dann an seine Versicherung weiterleiten. Das ist dann aber nicht mehr Ihr Problem.

Die genannten vier Tage Arbeitsausfall muss der Vermieter nicht ersetzen, da es sich nicht um einen unmittelbaren Schaden handelt. Schließlich hätte die Kloake ja auch durch einen Auftrag des Vermieters beseitigt werden können, so dass Sie letztlich freiwillig diese Schmutzarbeit übernommen haben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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