Pachtvertrag - Verjährung nicht gezahlter Miete

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

In dem Nachlass meines Onkels befindet sich ein ungekündigter Landpachtvertrag aus dem Jahr 1997.
Da der Pächter seinen Zahlungsverpflichtungen kaum nachgekommen ist, möchte ich den Vertrag kündigen.
Wie weit zurückliegend kann ich auf Zahlung der Pacht bestehen (Verjährungsfrist?).

Antwort des Anwalts

Der Anspruch auf Pachtzins unterliegt gem. § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, wobei die Frist mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB.
Dies bedeutet in Ihrem Fall, alle Pachtzinsansprüche, die bis 2008 entstanden sind, sind mit Ende des Jahres 2011 verjährt. Die danach entstandenen können Sie weiterhin beanspruchen. Beachten Sie bitte, dass der Anspruchsgegner die Einrede der Verjährung erheben muss. Außergerichtlich können Sie zunächst einmal sämtliche Ansprüche, auch die verjährten, geltend machen. Dies ist nur dann nicht ratsam, wenn Sie sich hier anwaltlich vertreten lassen, da der erhöhte Geschäftswert die Anwaltskosten bestimmt, Sie dann jedoch für den verjährten Anteil diese Kosten selbst tragen müssten, wenn der Pächter sich auf Verjährung beruft.

Zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs sind Sie gem. § 594e Abs. 2 BGB berechtigt, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht länger als drei Monate in Verzug befindet.
Sollte vertraglich nichts anderes vereinbart sein, so ist der Pachtzins jährlich zu entrichten und laut Gesetz mit Ende der Pachtzeit zur Zahlung fällig, wobei im Zweifel das Kalenderjahr gilt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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