Mietnomade - Räumungsklage

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Mieter eines Objektes und ziehe um in das Ausland, ich habe einen Untermieter (Mietnomade) der partout nicht ausziehen will und sich auch nicht bewegt.

Erfolgreich habe ich eine positiv beschiedene Räumungsklage des Amtsgerichtes vorliegen, welche ich im März beantragt hatte. Selbst ziehe ich in wenigen Wochen aus und räume das Objekt.

Was mache ich mit der Räumungsklage oder wie gehe ich damit um, damit der Untermieter in der Einliegerwohnung entfernt werden kann.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Sie teilen mit, dass Sie eine Räumungsklage vorzuliegen haben. Ich unterstelle, dass Sie damit nicht Ihre Klageschrift, sondern bereits das vollstreckbare Räumungsurteil meinen. Ohne Titel keine Räumung! Sie können damit die Räumung nicht selbst durchführen, sondern müssen einen Gerichtsvollzieher damit beauftragen. Dies geschieht durch Einreichung eines Zwangsräumungsauftrages an das zuständige Gericht (dasselbe wie bei der Klage). Der Vollstreckungsauftrag könnte in etwa wie folgt aussehen:

Vollstreckungsauftrag wegen Räumung (§ 885 ZPO): An die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht. . . . . . mit dem Auftrag zur – Zustellung des Schuldtitels – und Zwangsvollstreckung durch Herausgabe und Räumung der im Titel näher bezeichneten Wohnung, nämlich . . . . .

Der Gerichtsvollzieher muss dem Schuldner, notfalls mit unmittelbarem Zwang und Amtshilfe der Polizei (§ 758 Abs. 3 ZPO), die Verfügungsgewalt entziehen, ihm die Schlüssel abnehmen und ihn aus der Wohnung schaffen. Zur Zuweisung der Verfügungsgewalt an Sie ist Ihre Anwesenheit oder die eines Vertreters, wenn nicht geboten, so jedenfalls zweckmäßig. Der Antrag kann auf Herausgabe der Wohnung bzw. der vom Untermieter bewohnten Räume (vgl. Räumungstitel) beschränkt werden. Das Vollstreckungsobjekt muss im Titel, also schon im Klageantrag, möglichst genau bezeichnet werden, einschließlich etwaiger Nebenräume, Boden, Keller etc.

Hinweis: Sie als der Gläubiger müssen Vorschuss leisten für Kosten der Räumung und einer ersten Einlagerung von Sachen. Holt der Schuldner solche Sachen nicht alsbald ab, Verwertung nach § 885 Abs. 4 ZPO. Gerümpel kann der Gerichtsvollzieher als Müll behandeln (LG Karlsruhe DGVZ 1980, 14). Gemäß § 885 Abs. 3 S. 2 ZPO sind unpfändbare oder nicht verwertbare Sachen auf Verlangen an den Schuldner herauszugeben. Nach § 885 Abs. 4 ZPO kann der Gerichtsvollzieher nach 2 Monaten ohne Gerichtsbeschluss die Sachen verwerten oder vernichten. Ein sicherlich unangenehmes Verfahren, insbesondere wenn der Untermieter nicht freiwillig geht oder sein Mobiliar und sonstiges Eigentum hinterlässt. Dann muss der Gerichtsvollzieher die Sachen an eine Spedition liefern lassen und dort einlagern. Um all diese kostspieligen Notwendigkeiten zu vermeiden, sollten Sie versuchen, den Untermieter zur freiwilligen Räumung zu bewegen. Sämtliche Kosten sind schließlich vom Schuldner zu tragen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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