Kündigung der Wohnung aufgrund unvorhersehbarer militärischer Gründe?

Online-Rechtsberatung
Stand: 25.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Habe ein Einfamlienhaus seit ca. 1,5 Jahren an eine amerikanische Familie vermietet. Nun erhielt ich eine Kündigung wegen eines Schimmelproblems im U.G. auf das die Fam. unverhältnismäßig empfindlich reagiert hat. Bei dieser Kündigung wurde das dem Mieter im Mietvertrag § 10 eingeräumte Recht einer verkürzten Kündigung innerhalb 30 Tagen aus unvorhergesehenen militärischen Gründen in Anspruch genommen.
Unter Erläuterungen unvorhersehbarer militärischer Gründe ist im Mietvertrag u. a. aufgeführt - und darauf hat das Amerikanische Wohnungsamt Bezug genommen . : "Einweisung in eine Dienstwohnung".
Frage: Muss ich das so hinnehmen oder ist das anfechtbar ? Unterläuft das Amerikanische Wohnungsamt damit nicht das dt. Mietrecht?

Antwort des Anwalts

Frage 1.: Muss ich das so hinnehmen oder ist das anfechtbar?

Gem. § 573 c Abs. 1 beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter 3 Monate. Nach Abs. 4 der Vorschrift ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Regelung unwirksam. Dies wäre z.B. bei einer Verlängerung der Kündigungsfrist der Fall. Im Gegensatz dazu wirkt eine Verkürzung der Fristen nicht zum Nachteil des Mieters und ist damit zulässig, vgl. Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 10. Aufl. 2011 § 573 c Rn 20. Damit ist die Vereinbarung und auch die Kündigung zum 30.08.2012 wirksam.

Frage 2.: Unterläuft das Amerikanische Wohnungsamt damit nicht das dt. Mietrecht?

Mit der verkürzten Kündigungsfrist des Mieters unterläuft das amerikanische Wohnungsamt nicht deutsches Mietrecht, da eine solche Regelung zulässig ist (s.o.). Unabhängig davon ist die Bundesrepublik Deutschland spätestens seit 1949 ein souveräner Staat der seine Gesetze in Eigenverantwortung erlässt. An diese Gesetze sind alle gebunden, ob es sich nun um türkische, griechische oder amerikanische Mitbürger handelt. Sie sollten sich hier also nicht einschüchtern lassen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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